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Rechtsprechungsänderung: Bad Leaver-Klausel einer virtuellen Optionsvereinbarung unwirksam

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19. März 2025 für eine virtuelle Optionsvereinbarung entschieden, dass eine Bad Leaver-Klausel, die bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer (Eigenkündigung) zum sofortigen Verfall aller gevesteten virtuellen Optionsrechte führte, unwirksam ist. Gleiches gilt für ein für den Fall nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vereinbartes Verfall-Vesting, welches kürzere Vesting-Fristen vorsah als beim Erwerb der virtuellen Optionen.

Der nachfolgende Beitrag fasst den Sachverhalt sowie die Entscheidung des BAG zusammen, um anschließend die Auswirkungen des Urteils auf Optionsprogramme sowie weitere Formen der Mitarbeiterbeteiligung zu beleuchten.

Unsicherheiten bei den Restnutzungsdauergutachten – kürzere Abschreibung demnächst nur noch für extreme Verfall-Immobilien?

Abreibung bei kürzerer Restnutzungsdauer

Seit Jahren herrscht in Deutschland ein Wohnungsmangel, den die Politik mit allen Mitteln bekämpfen will, so jedenfalls die offizielle Linie. Wie die „Incentivierung“ der Immobilienbesitzer / Investoren zur Vermietung in der Realität aussieht, zeigt uns seit Jahren die Mietpreisbremse. Die neue „Förderidee“ des Bundesrates fand sich dieses Jahr in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024, ist aber im Gesetzgebungsprozess wohl gescheitert und angesichts der bevorstehenden Neuwahlen auch höchstwahrscheinlich mit diesem Jahressteuergesetz nicht zu erwarten.
Aus aktuellem Anlass: Wie sieht die Rechtslage aktuell aus? Was bringt sie dem Steuerzahler? Welche Differenzen bestehen zwischen der Ansicht der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte? Und was heißt das alles für den Steuerpflichtigen aktuell und für die Zukunft?

BFH: Umweltschutz? Nein, danke!

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Zum Mitnehmen oder zum Hieressen? Mehrweg oder Einweg? Jeder kennt diese Fragen. Ob beim Restaurant um die Ecke, beim Imbiss des Vertrauens oder im nächstbesten Fastfood-Lokal. Kaum einer weiß jedoch um die steuerrechtliche Relevanz der Antworten hierauf.

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