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Bundesfinanzhof BFH BLOMBERG München

Revision und Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München ist das höchste deutsche Finanzgericht und ist zuständig für Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden. Der Weg nach München ist in vielen Fällen erfolgversprechend; das sagt der BFH von sich selbst. Ist die Revision zugelassen, haben Steuerpflichtige eine Erfolgsquote von 44 Prozent. Bei Nichtzulassungsbeschwerden ist die Erfolgsquote dagegen deutlich geringer.

Verfahren über Nichtzulassungsbeschwerde und Revision vor dem Bundesfinanzhof sind etwas für einen erfahrenen Anwalt oder Steuerberater. Die Richter, die dort über Ihren Fall entscheiden, sind Koryphäen in dem entsprechenden Rechtsgebiet. Man muss ihnen fachlich auf Augenhöhe begegnen, um ernst genommen zu werden.

Nur Rechtsfragen sind entscheidend

Vor dem Bundesfinanzhof werden nur Rechtsfragen verhandelt. Die Frage, ob sich ein bestimmter Sachverhalt so oder anders abgespielt hat, interessiert die Münchener Richter nicht. Sie verlassen sich ganz auf die Feststellungen der Finanzgerichte.

Wenn Ihr Rechtsstreit mit der Finanzverwaltung vom Bundesfinanzhof in einem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde oder im Rahmen der Revision entschieden werden soll, handelt es sich in der Regel um eine schwierige und wichtige Rechtsfrage, die bisher noch nicht höchstgerichtlich geklärt worden ist. In jedem Fall ist vor dem Bundesfinanzhof die hohe Kunst juristischer Argumentationstechnik gefordert.

Als Rechtsanwälte und Steuerberater vertreten wir Sie vor dem Bundesfinanzhof

Sie können vor dem Bundesfinanzhof nicht selbst verhandeln und Schriftsätze einreichen. Sie müssen sich vielmehr durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten lassen; es herrscht Anwaltszwang.

Als erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater vertreten wir Sie sowohl im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde, als auch wenn die Revision durch das Finanzgericht zugelassen worden ist. Unsere Kanzlei mit Sitz in München bietet uns und Ihnen den Vorteil, dass wir jederzeit kurzfristig Akteneinsicht nehmen können. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Sie sich vor bei der Klage vor dem Finanzgericht selbst vertreten haben. Auch unser kurzer Fahrtweg zu mündlichen Verhandlungen erspart Ihnen zusätzliche Kosten.

Zugang zum Bundesfinanzhof (BFH)

Ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ist nur möglich, wenn die Revision ausdrücklich zugelassen wird. Das ist in zwei Konstellationen denkbar: Das Finanzgericht lässt die Revision ausdrücklich zu. Oder Sie Beantragen die Zulassung der Revision im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist zugelassen worden

Finanzgerichte können von sich aus die Revision zulassen. Das tun sie, wenn sie der Meinung sind, dass das Verfahren Rechtsfragen aufwirft, die bislang durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs noch nicht geklärt sind oder das Finanzgericht mit seiner Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Gerichts abweichen möchte (§ 115 FGO). Die Finanzgerichte sind mit der Zulassung allerdings eher zurückhaltend.

Wenn Sie vor den Bundesfinanzhof ziehen wollen, muss es daher bereits im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens Ihr Ziel sein, herauszuarbeiten, welche rechtlichen Fragen noch ungeklärt sind und deshalb gegebenenfalls durch den Bundesfinanzhof zu klären wären. Gerne beraten wir Sie, ob dieser Weg erfolgversprechend ist.

Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

Im Regelfall lassen die Finanzgerichte die Revision nicht zu. Dann muss der Verlierer eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Die Gründe für eine Nichtzulassungsbeschwerde sind vom Gesetz eingeschränkt. Sie können Ihre Beschwerde daher nur darauf stützen, dass

  • das Urteil von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oder anderer Finanzgerichte abweicht, oder
  • es eine Rechtsfrage enthält, die höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, oder
  • dass es auf wesentlichen Verfahrensmängeln beruht.

Sie können also insbesondere nicht geltend machen, dass das Finanzgericht einen Sachverhalt falsch gewürdigt hat.

Nur wenn der Bundesfinanzhof zu der Auffassung gelangt, dass ein Revisionsgrund vorliegt, lässt er die Revision zu. Andernfalls wird die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen. Die Sache ist dann durch das Urteil des Finanzgerichts rechtskräftig entschieden.

Wichtig: Ein besonders hoher Streitwert ist kein Grund, vom Bundesfinanzhof gehört zu werden. Die früher mögliche sogenannte „Streitwertrevision“ ist abgeschafft.

Dauer

Ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof dauert im Durchschnitt ca. zwei Jahre.

Wenn zuerst ein Verfahren über die Zulassung zu führen ist, sollten Sie noch einmal etwa sechs Monate extra einplanen.

Außerdem kann es passieren, dass der Bundesfinanzhof nicht selbst abschließend entscheidet, sondern die Sache an das Finanzgericht zurückverweist. In diesen Fällen müssen Sie auch noch einen weiteren Durchgang beim Finanzgericht durchhalten. Dieser ist allerdings erfahrungsgemäß wesentlich schneller als die erste Runde, da der Sachverhalt ja schon im Wesentlichen aufgearbeitet ist.

Bundesfinanzhof – Die Institution

Der Bundesfinanzhof mit Sitz in München ist seit dem Jahr 1950 eines der sieben Bundesgerichte in Deutschland und die höchste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit. Über sämtliche Fragen des Steuerrechts entscheidet der Bundesfinanzhof durch seine Urteile und Beschlüsse. Nur für das Steuerstrafrecht ist der Bundesgerichtshof die oberste Instanz; über kommunale Steuern wird letztinstanzlich durch die obersten Verwaltungsgerichte entschieden.

Auch wenn die elf Fachsenate des Bundesfinanzhofs sich immer mit einem konkreten Streit zwischen einem Steuerzahler und dem Fiskus befassen, haben ihre Entscheidungen eine erhebliche Auswirkung auf die Steuerwelt. Durch die Veröffentlichung der Urteile im Bundessteuerblatt (BStBl II) werden die Finanzämter durch das Bundesfinanzministerium angewiesen, diese Urteile in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Streitwert vor dem Bundesfinanzhof

Der Betrag, um den Sie sich mit der Finanzverwaltung vor dem Bundesfinanzhof streiten, kann sowohl wenige Euro als auch mehrere Millionen betragen. Es gibt keinen Mindeststreitwert.

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