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Klage Finanzgericht Steuerbescheid BLOMBERG München

Klage vor dem Finanzgericht

Eine Klage vor dem Finanzgericht ist der nächste erforderliche Schritt, wenn ihr Einspruch gegen Steuerbescheid erfolglos geblieben ist und Sie eine Einspruchsentscheidung erhalten haben.

Die Klage vor dem Finanzgericht – besser mit einem Anwalt

Wenn das Finanzamt Ihren Einspruch abgelehnt hat, dann können Sie dagegen eine Klage vor Finanzgericht erheben. Das Finanzamt kann Ihren Einspruch gegen den Steuerbescheid als unzulässig oder als unbegründet abweisen.

Vor dem Finanzgericht besteht kein Vertretungszwang. Das bedeutet, dass Sie den Prozess auch alleine führen dürfen. Sie müssen weder einen Steuerberater noch einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Unsere Empfehlung ist aber ganz klar: Sparen Sie nicht an der falschen Stelle und geben Sie Ihre Klage in erfahrene Hände. Denn wir sehen regelmäßig Fälle, die unsere Mandanten vor dem Finanzgericht gewonnen hätten, wenn Sie einen fachkundigen Berater an Ihrer Seite hätten.

Für unsere Mandanten führen wir bundesweit Klagen vor den Finanzgerichten. Das Finanzgericht München ist nur wenige Minuten Fahrtweg von uns entfernt, so dass wir hier in geeigneten Fällen auch als Terminsvertreter für unsere Kollegen bei der mündlichen Verhandlung  auftreten können.

Die Tatsache, dass wir sowohl als Rechtsanwälte, als auch als Steuerberater zugelassen sind, hilft uns dabei, beste Ergebnisse für Sie zu erzielen. Wir stellen für Sie richtige prozessuale Anträge. Zugleich sind wir fachlich im Steuerrecht bestens ausgebildet und erfahren.

Finanzgericht ist die einzige Tatsacheninstanz – Jede Kleinigkeit ist wichtig

Wenn Sie eine Klage gegen den Steuerbescheid erheben, steht Ihnen nur eine sogenannte Tatsacheninstanz zur Verfügung. Und das ist das Finanzgericht. Das heißt für Sie: Alles, was Sie vor dem Finanzgericht nicht vortragen, können Sie in der „nächsten Runde“, beim Bundesfinanzhof, auch nicht mehr geltend machen. Hintergrund dieser Besonderheit ist der Gedanke, dass das Finanzamt den Sachverhalt im Einspruchsverfahren umfassend ermitteln muss. Deswegen gilt praktisch das Einspruchsverfahren als erste Tatsacheninstanz. Das Finanzgericht ist deshalb die zweite und zugleich auch letzte Tatsacheninstanz gegen einen Steuerbescheid.

Dieser Umstand hat schon viele, eigentlich aussichtsreiche Verfahren scheitern lassen. Wenn Sie vor einem Finanzgericht klagen, sollten Sie deshalb gegenüber Ihrem Rechtsbeistand so offen wie möglich sein. Nur so kann er den Sachverhalt eindeutig darlegen – und das ist vor Finanzgerichten besonders wichtig.

Wenn Sie uns mit der Prozessführung beauftragen, unterstützen wir Sie auch mit der Aufarbeitung des Sachverhaltes. Wenn Sie steuerlich von einem Steuerberater beraten werden, arbeiten wir gerne eng mit Ihrem Steuerberater zusammen. Denn eines zeigt uns die Erfahrung: Eine saubere Ermittlung und umfassende Darlegung des Sachverhalts vor dem Finanzgericht ist der erste entscheidende Schritt für ein gewonnenes Verfahren.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte in Klageverfahren

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater übernehmen die Vertretung zu den Streitigkeiten mit den Finanzbehörden. Insbesondere auch in folgenden Bereichen vertreten wir unsere Mandanten:

  • Besteuerung von Merger & Acquisition Transaktionen
  • Besteuerung von Dividenden, Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
  • Steuerliche Veränderungen nach einem Unternehmensverkauf (Verlustuntergang, Verletzung von steuerlichen Sperrfristen, Veränderung bei steuerlichen Organschaften)
  • Streitigkeit nach einem Erwerb und einer Veräußerung von Immobilien (Besteuerung des Veräußerungsgewinns, Kaufpreisaufteilung, Abschreibungen)
  • Unbeabsichtigte Steuerfolgen im laufenden Immobilienbetrieb (Betriebsaufspaltung, gewerbliche Abfärbung, Drei-Objekt-Grenze)
  • Rechtsfolgen einer Umwandlungsmaßnahme (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel, Realteilung, Anwachsung, Einbringung etc.)
  • Eingreifen von steuerlichen Begünstigungsregelungen bei Körperschaftssteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer
  • Besteuerung bei internationalen Sachverhalten
  • Rechtsfolgen von einem Wegzug ins Ausland / einer Sitzverlegung ins Ausland

Klage vor Finanzgericht – erfolgreich mit erfahrenen Experten

Nutzen Sie unsere Expertise und Erfahrung im Steuerrecht: Und wenn die Rechtslage nicht so gut aussieht: Wir haben es schon in etlichen Fällen erreicht, dass die Rechtsprechung ihre frühere Position revidiert hat – und damit unseren Mandanten zu ihrem Recht verholfen.

Bei einer Klage vor dem Finanzgericht steht die juristische Argumentation deutlich stärker im Vordergrund als im Rahmen einer Betriebsprüfung und eines Einspruchsverfahrens vor dem Finanzamt. Oft geht es darum, vor Gericht darzulegen, warum ein bestimmtes Urteil des Bundesfinanzhofs für den Streitfall einschlägig ist – oder eben nicht.

Nicht zu unterschätzen – der Faktor Zeit

Wenn Sie vor dem Finanzgericht klagen, sollten Sie einen langen Atem haben. Ein solches Verfahren dauert typischerweise ca. zwei Jahre, in anspruchsvolleren Fällen auch deutlich länger. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine umfassende Beweiserhebung erforderlich ist.

Wann ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig? – siehe Rechtsbehelfsbelehrung

Wenn Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, so müssen Sie gegen den Steuerbescheid zunächst einen Einspruch einlegen. Am Ende des Einspruchsverfahrens erhalten Sie eine Entscheidung des Finanzamtes. Ist diese nicht zu Ihren Gunsten ergangen, so können Sie als nächsten Schritt dagegen eine Klage erheben.

Wichtige Informationen zu der erforderlichen Form und der Frist für Ihre Klage finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung. Im Weiteren haben wir für Sie die wesentlichen Aspekte kurz zusammengefasst.

In welcher Frist muss die Klage erhoben werden?

Die Frist für die Erhebung einer Klage gegen einen falschen Steuerbescheid (Anfechtungsklage) beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO). Das gilt auch, wenn Sie beim Finanzamt den Erlass eines Steuerbescheides beantragen und somit eine Verpflichtungsklage erheben.

Die Frist für Klageerhebung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt (Drei-Tages-Fiktion). Wenn die Einspruchsentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, dann gilt die spätere Frist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

Die Klage muss bis zum Ende der Klagefrist (24:00 Uhr) bei dem Gericht eingegangen sein.

Vor welchem Gericht müssen Sie klagen?

Wenn Sie gegen das Finanzamt klagen, dann müssen Sie Ihre Klage vor einem örtlich zuständigen Finanzgericht erheben. Welches Finanzgericht für Sie örtlich zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Auf der Seite der Justiz des Landes NRW finden Sie auch ein gutes Gerichtsverzeichnis für alles Bundesländer. Wählen Sie bei der Suche die „Finanzgerichtsbarkeit“ und geben Ihre Ortsdaten ein.

Welche Angaben muss die Klage unbedingt enthalten?

Die Klage gegen einen Steuerbescheid muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den angefochtenen Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung bezeichnen (§ 65 FGO). Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

Beachten Sie: bei Verstoß gegen die MUSS-Voraussetzungen ist die Klage unzulässig!

In welcher Form muss die Klage eingelegt werden?

Eine Klage gegen die Einspruchsentscheidung über den Steuerbescheid ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben (§ 64 FGO). Als schriftliche Klageerhebung gilt auch die Übermittlung per Telefax. Wird die Klage per Telefax erhoben, muss sie allerdings grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BFH, Urteil vom 22. Juni 2010, VIII R 38/08).

Wann ist die Klage vor dem Finanzgericht begründet?

Es gibt verschiedene Fälle, wann Ihre Klage begründet sein kann. Das sind zwei wichtigsten Fälle:

  • Wenn Sie Klage gegen einen Steuerbescheid erheben (Anfechtungsklage), dann muss der Bescheid rechtswidrig sein und Sie in Ihren Rechten verletzten (§ 100 FGO).
  • Wenn Sie vom Finanzamt den Erlass eines Steuerbescheides begehren (Verpflichtungsklage), muss die Ablehnung oder Unterlassung der Behörde rechtswidrig sein und Sie dadurch in Ihren Rechten verletzen (§ 101 FGO).

Bevor wir für Sie das Verfahren führen, prüfen wir immer zuerst die Erfolgsaussichten Ihrer Klage. Offensichtlich erfolglose Verfahren führen wir nicht.

Erwünscht – eine einvernehmliche Lösung

Auch während des laufenden Gerichtsverfahrens versuchen wir, eine einvernehmliche Lösung mit der Verwaltung auszuhandeln. Manchmal gelingt das nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts. Häufig greifen die Gerichte dabei auf unsere Argumente zurück. Auch wenn solch eine Einigung nicht immer alles erbringt, was man sich als Maximalposition vorgestellt hat, so kann sie doch oft effizienter sein, als ein langwieriges Verfahren, das womöglich noch vor dem Bundesfinanzhof verhandelt werden muss.

Ebenfalls möglich – ein Streit bis zum Urteil

Natürlich streiten wir Ihre Angelegenheiten auch gerne bis zum Ende durch, wenn das für Sie von Vorteil ist oder die Finanzverwaltung zu einer aus Ihrer Sicht sinnvollen Einigung nicht bereit oder in der Lage ist.

Und danach?

Nach dem Urteil ist vor dem Urteil. Wenn eine Seite (oder gar beide) von der Entscheidung des Gerichts nicht überzeugt ist, kann sie versuchen, beim Bundesfinanzhof (BFH) eine andere Entscheidung herbeizuführen. Es ist allerdings oft nicht so einfach, den BFH dazu zu bringen, sich mit der Sache inhaltlich zu beschäftigen. Der Weg zum Bundesfinanzhof ist auf jeden Fall nur dann möglich, wenn das Finanzgericht in seinem Urteil die Revision ausdrücklich zugelassen hat, oder wenn Sie eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und auf diesem Wege die Zulassung der Revision beantragen.

Details im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof haben wir hier erklärt.

Die Kosten der Klage vor dem Finanzgericht

Im Vergleich zu anderen Gerichtszweigen sind finanzgerichtliche Prozesse vergleichsweise günstig. Dennoch lohnt es sich, die Gerichtskosten in die Gesamtkalkulation mit einzubeziehen. Der folgende knappe Überblick, vermittelt Ihnen einen ersten groben Überblick über die unterschiedlichen Kostenblöcke.

Im Ernstfall erstellen wir Ihnen gerne eine detaillierte Schätzung für Ihren konkreten Fall.

  • Kostenvorschuss

Als Kläger müssen Sie dem Gericht, bei dem Sie die Klage einreichen, einen Kostenvorschuss leisten. Dessen Höhe richtet sich nach dem Streitwert, beträgt aber mindestens 312 €.

  • Gerichtskosten

Die Gerichtskosten trägt der Verlierer des Verfahrens. Gewinnen Sie vollständig, wird Ihnen auch der Kostenvorschuss vom Finanzamt ersetzt. Wenn jede Seite einen Teilerfolg erringt, verteilt das Gericht die Kosten anteilig.

Tipp: Die Gerichtskosten lassen sich senken, wenn sich die Parteien einigen und (nachdem die korrigierten Bescheide erlassen worden sind) den Prozess für erledigt erklären oder wenn eine Klage, die aussichtslos geworden ist, zurückgenommen wird.

  • Anwaltskosten

Wenn Sie vollständig gewinnen, ersetzt Ihnen das Finanzamt Ihre Anwaltskosten nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Gebühren (RVG). Wenn Sie nur teilweise gewinnen, bekommen Sie nur einen Teil ersetzt. Allerdings kann das Finanzgericht auch eine spezielle Anordnung mit Blick auf die Kosten treffen, dass jede Partei ihre Kosten zu tragen hat – dann werden Ihnen die Anwaltskosten nicht ersetzt.

Falls Sie mit Ihrem Anwalt eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart haben und die Kosten wegen der Schwierigkeit des Verfahrens über den gesetzlichen Gebühren liegen, wird Ihnen diese Differenz allerdings nicht ersetzt.

Wenn Sie gewinnen, kann das Finanzgericht auch entscheiden, dass Ihnen das Finanzamt die Kosten einer Vertretung im Einspruchsverfahren zu ersetzen hat. Hierzu müssen Sie (bzw. wir für Sie) beantragen, dass das Gericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO). Ohne diese Entscheidung zahlen Sie Ihre Kosten im Einspruchsverfahren selbst.

  • Gutachter und Sachverständige

Nicht selten steigen die Kosten eines Finanzgerichtsverfahrens unerwartet, weil das Gericht Gutachter und Sachverständige einschaltet. Diese Kosten sind vom Verlierer oder anteilig von den Parteien zu tragen.

  • Kosten des Finanzamts

Egal wie der Prozess ausgeht: Die Kosten des Finanzamts müssen Sie nie ersetzen. Das ist anders als zum Beispiel im Zivilverfahren, wo der Verlierer immer auch die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat.

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