Steuer auf Google Werbung?

Zusatzsteuer Google Werbung

Aktuelles Risiko: Quellensteuer auf Online-Werbung bei Google & Co.

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ERLEDIGT!
Die Finanzverwaltung gibt diesen Ansatz auf. Das hat das Bayerische
Finanzministerium am 14.03.2019, drei Tage nach
Erscheinen unseres Beitrags
in einer Pressemitteilung erklärt (auch als PDF verfügbar).
Noch offen ist, ob dies auch für die gewerbesteuerliche Seite gilt.

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Lesen Sie zu diesem Thema den Aufsatz von Svetlana Heil und
Alexander Pupeter in Betriebs-Berater vom 11.03.2019 sowie das Interview mit unserer
Partnerin Svetlana Heil in DER BETRIEB vom 27.02.2019 (auch als PDF verfügbar).

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Die Steuer eines Dritten zahlen? Das ist in Deutschland in bestimmten Fällen möglich und wird als Quellensteuer oder Abzugsteuer bezeichnet.

Eine Steuer auf Werbung bei Google? Mit dieser Frage sind aktuell einige deutsche Steuerpflichtige konfrontiert. Denn ganz aktuell greift die Finanzverwaltung in Betriebsprüfungen die Ausgaben der Unternehmen für Online-Werbung auf und bringt dabei die Quellensteuer ins Spiel. Betroffen sind die Werbeaufwendungen für kostenpflichtige Anzeigen bei Google (insbesondere Google Ads bzw. Google AdWords und Google AdSense), Bing (Werbedienst Bing Ads), Facebook, Instagram, LinkedIn und anderen Suchmaschinenanbietern und Online-Portalen.

Einzelne Finanzämter vertreten nun die Ansicht, die Ausgaben deutscher Unternehmen für die Onlinewerbung unterlägen als Rechteüberlassung der Abzugsteuer nach § 49 Abs. 1 EStG i.V.m. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die ausländischen Werbedienstanbieter wie Google, Facebook & Co. würden ihren deutschen Anzeigenkunden sozusagen das Werberecht auf ihrer Website zeitlich überlassen. Eine andere Argumentation basiert auf der zeitlichen Überlassung des Algorithmus, welcher bei der Anzeigenschaltung von dem Werbeanbieter dem Anzeigenkunden zur Verfügung gestellt werde.

Als Folge soll auf Werbeleistungen, die Google und andere im Ausland ansässige Internet-Unternehmen gegenüber den deutschen Werbekunden erbringen, eine Steuer in Höhe von mindestens 15 % (15,825 % inkl. Solidaritätszuschlag) anfallen. Bei einer vertraglichen Nettopreisklausel, also wenn die Steuer nicht von Google & Co. übernommen wird, sondern auf das Entgelt für die Werbung zusätzlich hinzukommt, wären es 18,8 % Quellensteuer.

Des Weiteren soll der Aufwand für Onlinewerbung gewerbesteuerlich zu einem Viertel nicht abziehbar sein (§ 8 Nr. 1 lit. f. GewStG). Das bedeutet eine weitere Zusatzbelastung für die deutschen Unternehmen von ca. 2 – 4 % des Werbeaufwandes.

Betroffen wäre der Werbeaufwand für die Zukunft und für vergangene Jahre. Das heißt, das Finanzamt versucht, auf für die Vorjahre eine Steuer für die Werbung über Google zu erheben.

Geänderte Haftungsbescheide und Gewerbesteuerbescheide als Folge

Für die deutschen Steuerpflichtigen hat diese Auffassung der Finanzverwaltung steuerliche Auswirkungen auf die Körperschaft- bzw. Einkommensteuer sowie auf die Gewerbesteuer:

  • Bei der Quellensteuer werden die deutschen Unternehmen als Haftungsschuldner und Abzugsverpflichtete für die Steuer von Google & Co. in Anspruch genommen. Die Steuerbescheide ergehen dabei nicht vom Finanzamt, sondern vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dieses kann dabei entweder einen Haftungsbescheid (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG, § 73g EStDV i.V.m. § 191 Abs. 1 AO) oder einen Nachforderungsbescheid (§ 50a Abs. 5 EStG, § 73e Satz 2 EStDV i.V.m. § 167 Abs. 1 S. 1 AO) erlassen.
  • Die geänderten Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag (sog. Gewerbesteuermessbescheid) werden vom Finanzamt um die gewerbesteuerliche Hinzurechnung „nach Oben“ korrigiert. Eine geänderte Gewerbesteuerlast mit Zahlungsverpflichtung ergibt sich daraus aber noch nicht. Die Gewerbesteuernachzahlung ergibt sich aus dem anschließend korrigierten Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde.

Nach unserer Erfahrung werden die Korrekturen bei der Gewerbesteuer gerade in die Tat umgesetzt. Die ersten korrigierten Gewerbesteuermessbescheide der Finanzämter sind bereits bei deutschen Steuerpflichtigen eingegangen. Ob das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auch schon die Haftungsbescheide gegen die deutschen Werbekunden erlässt und diese somit als Haftende für die Google-Steuer in Anspruch nimmt, scheint in der Finanzverwaltung noch nicht abschließend entschieden zu sein.

Korrigierte Bescheide sind rechtswidrig und sollten von den Steuerpflichtigen angegriffen werden

Nach unserer Auffassung als Rechtsanwälte und Steuerberater besteht für deutsche Unternehmen weder eine Verpflichtung zur Zahlung einer Quellensteuer, noch ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung berechtigt. Die Werbeaufwendungen erfolgen nicht für die Überlassung eines Rechts oder von Know-How, so dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Korrektur bzw. Neufestsetzung nicht gegeben sind. Eine Steuer auf die Werbung über Google AdWords und andere Dienste ist daher rechtswidrig.

Die rechtlichen Argumente gegen die Auffassung der Finanzverwaltung finden Sie im Detail in unserem Beitrag, der in Kürze in der steuerlichen Fachzeitschrift BetriebsBerater erscheint.

Die Abwehr gegen die Quellensteuer und Gewerbesteuer auf Online-Werbung

Aufgrund verschiedener Verfahren bei der Quellensteuer und der Gewerbesteuer werden die Steuerpflichtigen im Falle der Beanstandung durch die Finanzverwaltung mehrere Schritte gegen die geänderten Bescheide ergreifen müssen. Die wichtigsten Maßnahmen wären:

  • Einspruch und anschließend Klage gegen den Haftungsbescheid oder den Nachforderungsbescheid des Bundeszentralamtes für Steuern;
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungs- bzw. Nachforderungsbescheides;
  • Einspruch und anschließend Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid gegenüber dem Finanzamt;
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides gegenüber dem Finanzamt;
  • Antrag auf Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer gegenüber der Gemeinde;

Als Rechtsanwälte und Steuerberater vertreten wir die Steuerpflichtigen in jeder Phase des Rechtsbehelfsverfahrens. Wir arbeiten dabei gerne in enger Kooperation mit den laufenden steuerlichen Beratern unserer Mandanten zusammen.

Im Nachgang: Allgemeines zur Quellensteuer in Deutschland

Die Quellensteuer ist eine besondere Steuererhebungsart, bei der nicht der eigentliche Steuerschuldner die Steuer an den Staat abführt, sondern sein Vertragspartner. Der Steuerabzug erfolgt sozusagen „an der Quelle“: bei demjenigen, der die Leistung in Anspruch nimmt und dafür ein Entgelt zahlt. Der Vertragspartner wird zum Haftungsschuldner für die Steuer eines Dritten und ist verpflichtet die Steuer einzubehalten, anzumelden und an die Finanzbehörde abzuführen.

Unter die Quellensteuer fallen in Deutschland beispielsweise:

  • Kapitalerträge, insbesondere Dividende (in Form der Kapitalertragsteuer, § 44 EStG)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (in Form der Lohnsteuer, § 38 EStG)
  • Einnahmen aus Auftritten beschränkt steuerpflichtiger Künstler, Sportler und Artisten (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG),
  • Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger aus Rechteüberlassung (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG),
  • Honorare an in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Mitglieder eines Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats (§ 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Während die Kapitalertragsteuer und die Lohnsteuer auch rein inländische Fälle betrifft, tritt die Abzugsteuer nach § 50a EStG bei Einkünften mit Auslandsbezug ein.

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