Formwechsel

Unternehmenskauf

Formwechsel = Wechsel des „Rechtskleides“

Formwechsel hat gesellschaftsrechtliche und steuerliche Konsequenzen

Sie möchten die Rechtsform Ihrer Gesellschaft wechseln? Aus Ihrer GmbH soll eine AG werden oder aus Ihrer KG eine GmbH? Vielleicht planen Sie möchten auch eine Umwandlung in eine SE?

Egal, welche Rechtsform Sie anstreben, eines ist immer gleich: Bei einem Formwechsel ist geht es allein darum, Ihrem Unternehmen ein neues „Rechtskleid“ zu schneidern. Die Gesellschaft, die ihn diesem Kleid steckt, bleibt jedoch dieselbe. Es wird kein Vermögen übertragen, allerdings gelten für die Gesellschaft in ihrer neuen Form zum Teil veränderte Regeln. Sie können sich das cum grano salis vorstellen wie eine Eheschließung: Es ändert sich juristisch einiges, vielleicht auch der Name, aber die Person, die geheiratet hat, bleibt die gleiche.

Bei jedem Formwechsel sind sowohl gesellschaftsrechtliche als auch steuerliche Konsequenzen in die Planung einzubeziehen. Als Rechtsanwälte und Steuerberater decken wir beide Bereiche ab und stellen sicher, dass wir die jeweiligen Gestaltungsmöglichkeiten optimal für Sie nutzen.

Wenn es darum geht, andere Fachgebiete – wie etwa das Arbeitsrecht – abzudecken, arbeiten wir eng mit hochspezialisierten Beratern aus anderen Kanzleien zusammen.

Rechtliche Grundlagen eines Formwechsels

Der Formwechsel ist eine Variante der Umwandlung, vergleichbar mit einer Verschmelzung oder einer Spaltung. Regelungen zum Formwechsel findet man in vielen Gesetzen. Den wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Regelungsbereich enthält das Umwandlungsgesetz, und zwar in § 190 UmwG§ 304 UmwG. Die relevanten steuerlichen Vorschriften sind im Umwandlungssteuergesetz geregelt (insbesondere in § 9 UmwStG für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in einer Personengesellschaft und in § 25 UmwStG für den umgekehrten Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft).

Die häufigsten Fälle eines Formwechsels sind:

  • Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG oder SE) in eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, Partnerschaft),
  • die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
  • ein Wechsel „formintern“, und zwar von einer Kapitalgesellschaftsform in eine andere Kapitalgesellschaftsform oder von einer Personengesellschaftsform in eine andere Personengesellschaftsform.

Die genaue Technik des Formwechsels ist allerdings sehr unterschiedlich, je nachdem, welche der genannten Varianten der Umwandung Sie umsetzen möchten.

Gründe für einen Formwechsel

Ebenso vielfältig, wie die Möglichkeiten, einen Formwechsel durchzuführen, sind die Gründe, die für einen solchen Schritt sprechen können. Die folgende Liste ist daher nicht abschließend, nennt aber häufige Motive für einen Formwechsel.

  • Marktauftritt verbessern. Ihr Unternehmen ist gewachsen und Sie möchten Ihren Außenauftritt verbessern, indem Sie einer Rechtsform bedienen, die nach mehr klingt, als die aktuelle? In diesem Fall bietet sich zum Beispiel ein Formwechsel von der GmbH zur AG an.
  • Verwaltungskosten sparen. Denkbar ist auch der umgekehrte Fall: Sie haben genug vom Formalismus und den Kosten, die mit einer AG verbunden sind, und möchten lieber wieder als einfache GmbH firmieren.
  • Die Braut hübsch machen. Wenn Sie den Einstieg eines Investors vorbereiten, liegt Ihnen vermutlich daran, Ihre Gesellschaft so attraktiv wie möglich dastehen zu lassen – auch hier kann ein Formwechsel angezeigt sein.
  • Internationalisierung vorantreiben. Unternehmen mit einem großen Anteil an grenzüberschreitendem Geschäft können einen Formwechsel in die SE nutzen, um im internationalen Verkehr wettbewerbsfähiger zu werden.
  • Kontrollverlust vermeiden. Auch wenn die Idee der unternehmerischen Mitbestimmung dem Grunde nach zu begrüßen ist, kann es Fälle geben, in denen die Vertretung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat nicht gewünscht ist. Auch das kann ein Anlass sein, sich mit einem Formwechsel zu beschäftigen.
  • Steuern optimieren. Last but not least kann die Besteuerung in einer anderen Rechtsform günstiger sein als in Ihrer aktuellen– und der Formwechsel schon deshalb angezeigt sein.

Steuerliche Aspekte eines Formwechsels

Die steuerlichen Folgen eines Formwechsels richten sich danach, ob Sie die Form von einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, SE) in eine andere Kapitalgesellschaft wechseln oder in eine Personengesellschaft (OHG, KG, GbR). Oder ob Sie von einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaftsform wechseln oder aber in eine Kapitalgesellschaft gehen möchten.

Formwechsel innerhalb von Kapitalgesellschaften

Wenn Sie von einer GmbH in eine AG oder SE wechseln oder umgekehrt, passiert steuerlich so gut wie gar nichts. Nur in Ausnahmefällen kann der Formwechsel dazu führen, dass die Einbindung in steuerliche Organschaften zu überprüfen ist. Davon abgesehen läuft die steuerliche Behandlung unverändert fort. Die Gesellschaft bleibt steuerlich die gleiche. Sie nimmt also beispielsweise Verlustvorträge usw. mit.

Formwechsel innerhalb von Personengesellschaften

Ebenso einfach ist steuerlich betrachtet die Umwandlung innerhalb der Personengesellschaften, also von einer OHG in eine KG bzw. umgekehrt oder der Wechsel von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine Handels- oder Partnerschaftsgesellschaft. Hier ändert sich in der Regel nichts. Nur wenn für eine Form wie beispielsweise eine GmbH & Co. KG steuerlich besondere Regeln gelten, müssen Sie beachten, dass ihr Unternehmen durch den Wechsel in die Form der GmbH & Co. KG plötzlich Regeln unterliegt, denen Sie vorher keine Aufmerksamkeit schenken mussten.

Kreuzender Formwechsel

Steuerlich interessanter (aber auch komplexer) wird es, wenn Sie zwischen einer Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft hin- oder herwechseln (sog. kreuzender Formwechsel).

Variante 1

Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

Der Formwechsel einer GmbH oder AG in eine OHG oder KG (auch GmbH & Co. KG) ist in §§ 3 ff UmwStG geregelt und grundsätzlich steuerneutral möglich. Allerdings ist der Weg dorthin nicht ganz unkompliziert. Vor allem die folgenden Punkte spielen bei der Vorbereitung eines solchen Formwechsels eine wichtige Rolle.

– Vollausschüttung und Kapitalertragsteuer

Der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft wird so behandelt, als ob die GmbH oder AG ihre gesamten thesaurierten Gewinne ausgeschüttet hätte. Es entsteht also insbesondere Kapitalertragsteuer auf diese fiktive Dividende, und die Gesellschafter müssen sich besteuern lassen, als ob sie Dividenden bezogen hätten. Das ist auf den ersten Blick überraschend, lässt sich aber damit erklären, dass Sie nach dem Formwechsel aus der Personengesellschaft ja jederzeit Geld entnehmen können, ohne dass dies als Dividende besteuert würde. Also muss der Formwechsel einmal diese Dividendenbesteuerung bewirken.

– Auslandsbezug

Besonders sorgsam muss ein Formwechsel zudem geplant werden, wenn es bei den Gesellschaftern einen Auslandsbezug gibt, etwa, weil ein Gesellschafter im Ausland wohnt oder das Unternehmen dort seinen Sitz hat. Ist in solchen Fällen nach dem Formwechsel nicht mehr sichergestellt, dass der Auslandsgesellschafter in Deutschland vollständig besteuert wird, lässt sich der Formwechsel nicht ohne Weiteres steuerneutral durchführen.

Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

Steuerlich noch anspruchsvoller ist der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft. Diese Umwandlung wird wie eine Einbringung der Personengesellschaft in die Kapitalgesellschaft behandelt (§ 25 UmwStG). Das verursacht in der Praxis mitunter Probleme.

  • Stille Reserven versteuern

Sind die Voraussetzungen für einen steuerneutralen Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nicht erfüllt, heißt das für Sie, dass alle stillen Reserven im Vermögen der Personengesellschaft in der Sekunde des Formwechsels aufzudecken und zu versteuern sind. Das kann insbesondere bei einem profitablen Unternehmen mit großem Firmenwert zu einer unerwartet hohen Steuerlast führen.

– Sonderbetriebsvermögen

Beim Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft muss das wesentliche Sonderbetriebsvermögen mit auf die neue Kapitalgesellschaft übergehen.

Zum Sonderbetriebsvermögen gehört vor allem jenes Vermögen, das Sie Ihrer Personengesellschaft nur zur Nutzung überlassen haben. Es kann beispielsweise ein Betriebsgrundstück sein, das Sie aus Haftungsgründen lieber privat halten. Aber auch andere Vermögensgegenstände, die steuerlich im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft gesehen werden, kommen als Sonderbetriebsvermögen in Betracht – etwa eine von Ihnen persönlich gehaltene Vertriebsgesellschaft.

Ist Ihr Sonderbetriebsvermögen als „wesentlich“ einzustufen, so kann ein Formwechsel insgesamt nicht steuerneutral erfolgen, wenn solch wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten wird. Die Frage, ob das konkrete Sonderbetriebsvermögen wesentlich ist, ist ein beliebter Streitpunkt zwischen  Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Darüber wird letztlich oft durch die Finanzgerichte entschieden.

Steuerlich „gefährlich“ sind vor allem die Fälle des bisher unerkannten Sonderbetriebsvermögens. Da das Sonderbetriebsvermögen zivilrechtlich nicht der Personengesellschaft gehört, erscheint es auch nicht in ihrer Bilanz. Jedoch kann die Finanzverwaltung (möglicherweise auch noch nach Jahren) im Rahmen einer Betriebsprüfung feststellen, dass ein bestimmter Vermögengegenstand als Sonderbetriebsvermögen zu sehen ist – mit allen sich daraus ergebenden Folgen.

Um das zu verhindern identifizieren wir für Sie im Vorfeld des Formwechsels alle potenziell in Betracht kommenden Objekte und ergreifen entsprechende Maßnahmen. Dank unserer Erfahrung wissen wir, wo besondere Gefahren lauern, erkennen diese bereits im Vorfeld des geplanten Formwechsels und eliminieren sie für unsere Mandanten.

Generell ist ein Formwechsel ist gesellschaftsrechtlich in überschaubarer Zeit zu meistern – zumindest dann, wenn alle Gesellschafter einverstanden sind. Typischerweise müssen Sie hierzu bei einem Notartermin einen entsprechenden Formwechselbeschluss treffen und den Gesellschaftsvertrag für die Rechtsform beschließen. Das Ganze wird dann im Handelsregister angemeldet und mit Eintragung wirksam.

Wichtig: Bei jedem Formwechsel sind diejenigen Vorschriften zu beachten, die für die Gründung der angestrebten Rechtsform gelten. Das bedeutet beispielsweise, dass die Gesellschaft mindestens über 50.000 Euro Kapital verfügen muss, wenn Sie in eine AG oder SE wechseln. Wenn Sie in eine GmbH wechseln, beträgt die Summe 25.000 Euro. Die Einhaltung der Vorschriften zum gezeichneten Kapital prüft das Handelsregister.

Je nachdem, von welcher Rechtsform aus gewechselt werden soll und welche Rechtsform angestrebt ist, variieren die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zum Teil erheblich.

Formwechsel innerhalb von Personengesellschaften

Vergleichsweise umkompliziert ist ein Formwechsel innerhalb von Personengesellschaften (GbR zu oHG, oHG zu KG). Er ist ohne notariellen Formwechselbeschluss möglich. Hier wird einfach der Gesellschaftsvertrag so geändert, dass er der neuen Rechtsform entspricht, und gegebenenfalls das Ganze zum Handelsregister angemeldet.

Wenn Minderheitsgesellschafter mit dem Formwechsel nicht einverstanden sind, ist zu prüfen, ob sie ihn verhindern können, ob sie gegen eine Abfindung ausscheiden können – oder ob sie mitgehen müssen.

Als Rechtsanwälte erstellen wir für Sie gern sämtliche Verträge, Beschlüsse und Anmeldungen für einen Formwechsel, auch unter streitenden Gesellschaftern und unabhängig davon, ob der Vertrag notarieller Form bedarf oder nicht. Bei Bedarf entwerfen wir gern auch Informationsschreiben an Dritte über die Änderung der Rechtsform, Zustimmungserklärungen sowie Grundbuchberichtigungsanträge.

Wechseln Sie aus einer GmbH oder AG/SE in eine Personengesellschaft, beispielsweise in eine KG, müssen Sie berücksichtigen, dass es in Deutschland Personengesellschaften nur mit mindestens zwei Gesellschaftern gibt. Der Formwechsel einer GmbH mit nur einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH) in eine KG funktioniert also nur, wenn gleichzeitig noch ein zweiter Gesellschafter hinzutritt.

Wir gestalten für Sie in solchen Fällen gern eine Struktur, in der Sie weiterhin praktisch allein hinter der neuen Personengesellschaft stehen. Dazu gründen wir für Sie beispielsweise eine Komplementär-GmbH, die die persönliche Haftung und die Geschäftsführung der neuen KG übernimmt. Sie halten dann als bisheriger Allein-Gesellschafter alle Anteile an der neuen Komplementär-GmbH. Faktisch ändert sich also nichts – aber den juristischen Anforderungen ist durch diesen Zwischenschritt Genüge getan

Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann ihre Form wechseln und zur oHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft werden. Umgekehrt ist der Weg ebenso möglich, sofern das Unternehmen kein Handelsunternehmen mit einer gewissen Größe darstellt.

Von einer GmbH oder einer AG können Sie dagegen nicht direkt in eine GbR wechseln. Hier wechseln Sie zunächst in eine oHG oder KG, und anschließend überführen Sie diese in eine GbR.

Erleichterung dank Identitätswahrung

Im operativen Bereich hinterlässt ein Formwechsel häufig keine deutlichen Spuren. Lediglich der Briefkopf wird neu gedruckt.

Der Formwechsel führt rechtlich nicht dazu, dass eine neue Gesellschaft entsteht. Die alte Gesellschaft besteht „im neuen Rechtskleid“ fort, man spricht deswegen auch von einem „identitätswahrenden“ Formwechsel. Egal, ob sie von einer GmbH in eine AG oder SE wechseln oder ihre Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umwandeln: Sie brauchen in keinem der genannten Fälle das Vermögen der Gesellschaft gesondert übertragen oder Vertragsverhältnisse umschreiben lassen.

Intern allerdings können sich durch einen Formwechsel deutliche Veränderungen erheben – vor allem in den folgenden Bereichen:

Corporate Governance

Wer sein Unternehmen in eine andere Rechtsform überführt, verändert damit auch die Führungsebene: Aus einem Geschäftsführer wird ein Vorstand – oder umgekehrt. Auch kann ein Formwechsel dazu führen, dass ein Aufsichtsrat einzurichten ist, der bei Wesentlichen Unternehmensentscheidungen mitreden möchte.

Ein besonderer Grund für einen Formwechsel kann die unternehmerische Mitbestimmung sein, denn je nach Rechtsform gelten für Ihr Unternehmens unterschiedliche Regelungen. Insbesondere kann – aus dieser Perspektive – die rechtzeitige Überführung eines Unternehmens in eine SE von Vorteil sein.

Wir unterstützen Sie nicht nur durch unsere gesellschafts- und steuerrechtliche Beratung, sondern auch durch die vorausschauende Überprüfung des Mitbestimmungsrechts in Ihrem Unternehmen, durchgeführt von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aus unserem Netzwerk. Wir kooperieren auch hier mit hochqualifizierten Anwälten, die über Erfahrung in solchen Vorgängen verfügen. Werden Sie bereits von einem Arbeitsrechtsspezialisten beraten, so arbeiten wir natürlich gerne mit diesem zusammen.

Das könnte Sie auch interessieren

Unternehmensverkauf

Wir unterstützen Sie in jeder Phase des Verkaufsprozesses.

Firma verkaufen

Referenzen

Unsere Transaktionen, Mandate, Veröffentlichungen und Vorträge

Anwalt Steuerberater München

Team

Individuelle Lösungen erfordern individuelle Charaktere.

BLOMBERG Steuerberater Rechtsanwalt M&A
DRUCKEN