Vermögens- und Unternehmensnachfolge

Steuerberater Unternehmensnachfolge

Wir sind alle nicht ewig

Unser Vermögen soll an unsere Wunschnachfolger übergehen, Kinder, Ehepartner, nahe Angehörige oder eine gemeinnützige Organisation. Selten ist das der Staat, der es erben soll, sei es auch nur in Form der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Bei größeren Vermögen, bei Unternehmensbeteiligungen und in streitigen Nachfolgekonstellationen zahlt sich eine umsichtige Nachfolgeplanung schnell aus. Denn zerstrittene Erbengemeinschaften, unerwünschte Pflichtteilsansprüche und Steuern bis zu 50 Prozent möchte man den Nachfolgern gerne ersparen.

Planen sie Ihre Nachfolge mit uns gemeinsam. Ihre Ziele und Vorstellungen sind der Maßstab für unsere steuerliche und rechtliche Beratung.

Vermögensnachfolge

Von einer Vermögensnachfolge spricht man, wenn man Privatvermögen an die nächste Generation weitergibt. Das kann Barvermögen oder ein Depot sein. Oft und besonders werthaltig sind es eigengenutzte oder vermietete Immobilien, bei denen der erb- und schenkungsteuerliche Freibetrag (400.000 € bei Kindern, 500.000 € bei Ehepartner) schnell überschritten ist.

Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Optimierung ist bei der Übergabe des Privatvermögens an die nächste Generation nicht grenzenlos möglich, die Vermeidung von teuren Fehlern aber schon. Das einfachste Steuersparpotenzial bringt aktuell das Eigeneheim mit sich. Für andere Vermögenswerte sind kreative Lösungen zu Lebzeiten oft effektiver als der (schlimmstenfalls ungeregelte) Übergang von Todes wegen.

Unternehmensnachfolge

Bei der Unternehmensnachfolge geht es um ein lebendes Unternehmen. An wen kann ich einmal mein Unternehmen weitergeben? Wer kann das Unternehmen führen? Soll es in Familienhand bleiben oder verkauft werden? Oder ist eine Familienstiftung die beste Lösung für das Unternehmen und meine Familie? Wie gehe ich mit Ausgleichsansprüchen um? Diese Fragen stehen am Anfang des Nachfolgekonzeptes, bei dem wir Ihnen gerne beratend zur Seite stehen.

Jedoch ist der rechtliche und der steuerliche Aspekt nur einer von vielen, denn im Kern geht es um das Unternehmen selbst. Die nahtlose Weiterführung der Geschäfte muss gewährleistet sein; die Finanzkraft und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens sind zu erhalten.

Die Tatsache, dass Steuern bei dem Übergang des Betriebes das Unternehmen finanziell stark belasten und in seiner Existenz gefährden können, ist dem Gesetzgeber bewusst. Deswegen ist die Unternehmensnachfolge oft steuerlich begünstigt und teilweise selbst bei sehr hohen Werten vollständig steuerfrei möglich.

Es ist immer sinnvoll und jedem anzuraten sich bereits frühzeitig über die Unternehmensnachfolge Gedanken zu machen. Die Nachfolge stellt nicht nur eine Hürde dar, sondern kann auch ein enormes Entwicklungspotential für Ihr Unternehmen mit sich bringen. Bei Bedarf begleitet mit sinnvollen Umstrukturierungsmaßnahmen wird ihre Unternehmen für die nächste Generation fit gemacht.

Unsere Beratungsfelder im familiären Nachfolgebereich

Im Kern stehen Ihnen zwei wesentliche Möglichkeiten der kontrollierten Nachfolge an die nächste Generation zur Verfügung:

  • Übertragungen/Schenkung zu Lebzeiten = vorweggenommene Erbfolge
  • Testamentarische Regelung = reguläre Erbfolge

In beiden Bereichen stehen wir Ihnen umfassend zur Seite. Als Rechtsanwälte und Steuerberater übernehmen wir für Sie sowohl die zivilrechtliche als auch die steuerliche Nachfolgeplanung. Bei Bedarf kooperieren wir gerne bei der Strukturentwicklung und Umsetzung mit Ihrem laufenden Steuerberater, Notaren und Fachanwälten etc.. Wie bieten Ihnen unter anderem an:

  • Ermittlung Ihrer aktuellen erbschaft -bzw. schenkungsteuerlichen Situation
  • Erstellung eines für Sie optimalen Nachfolgekonzepts unter Beachtung Ihrer Ausgangsituation
  • Berechnungen zum steuerlichen Wert Ihres Unternehmens oder Ihrer Immobilie
  • Stellung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte bei den Finanzämtern
  • Gestaltung von Schenkungsverträgen (u. U. mit Nießbrauchsvorbehalt, Pflichtteilsverzicht)
  • Vertragliche Umsetzung der Nachfolgeregelungen von Todes wegen (Testament, Erbschaftsvertrag)
  • Errichtung einer Stiftung
  • Gestaltungen unter Ehepartnern mittels Güterstandschaukel

Erstellung von Schenkungs- und Erbschaftsteuererklärungen sowie Feststellungserklärungen

Hier finden Sie einige Fragen, die wir tagtäglich in unserer Praxis gestellt bekommen und die auch Sie interessieren könnten.

Was ist steuerlich günstiger: Erbschaft oder Schenkung?

Für die Besteuerung einer Erbschaft oder einer Schenkung gelten grundsätzlich dieselben Steuergesetze und die gleichen Freibeträge. Eine Schenkung ist aber trotzdem nahezu immer steuerlich günstiger.

Zum einen können die Freibeträge nach einer Frist von 10 Jahren erneut genutzt werden, was bei einer frühzeitigen „Schenkung in Raten alle 10 Jahre“ zu einer Steuerreduzierung führt.

Auch steuerliche Behaltensfristen für das übertragene Vermögen und das Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnsummen können durch eine sinnvolle Vorbereitung der Unternehmensnachfolge planbar gemacht werden. Die Vermögenswerte können vor der Schenkung beispielsweise entsprechend umgestaltet werden, um so Begünstigungsmöglichkeiten zu schaffen und effektiv nutzen zu können. Auch dies mindert Ihre Steuerlast.

Alles in einem, besteht gerade bei Familienunternehmen großes steuerliches Optimierungspotential beim Übergabevorgang, insbesondere wenn die Planung der Unternehmensnachfolge nicht erst kurz vor dem Erbfall beginnt, sondern im Vorfeld durch eine Schenkung vollzogen wird.

Welche Freibeträge gibt es bei Schenkungen und Erbschaften in der Familie?

Die Freibeträge richten sich nach § 16 ErbStG und gelten in gleicher Höhe sowohl für Schenkungen als auch für Erbschaften.

Für Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Freibetrag beispielsweise 500.000 €, für Kinder 400.000 €, für Enkel 200.000 €. Kommen Sie über den Freibetrag, ist (nur) der überschießende Teil steuerpflichtig.

Wichtig ist, dass diese Freibeträge pro (Groß-)Elternteil gelten. Ihrem Kind können Sie so zum Beispiel 800.000 € alle 10 Jahre steuerfrei verschenken oder vererben, wenn 400.000 € von der Mutter und weitere 400.000 € vom Vater kommen.

Was ist das Berliner Testament und ist es für mich steuerlich sinnvoll?

Mit dem Berliner Testament beschreibt man ein Ehegattentestament, bei dem sich Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten (oft gemeinsame Kinder) fallen soll.

Dies kann sinnvoll sein, wenn Ihr Ehepartner im Unternehmen involviert ist und im Todesfall die Geschäfte allein weiterführen soll. Oft ist das Berliner Testament aus rein psychologischen Gründen gewünscht, um den Ehegatten zu versorgen.

Das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge kann mit dem Berliner Testament allerdings nicht ausgeschlossen werden. Kindern steht auch bei der Einsetzung eines Elternteils als Alleinerbe ein einklagbarer Pflichtteil zu. Das bloße Errichten eines nicht modifizierten Berliner Testaments reicht daher oft nicht aus, um die Nachfolge krisenfest zu gestalten.

Auch steuerlich kann sich das Berliner Testament negativ auswirken, weil die Freibeträge der Kinder nicht optimal genutzt werden. Die Freibeträge der Kinder kommen (ohne eine Anpassung der typischen, im Internet auffindbaren Muster) beim vorversterbenden Elternteil nicht zum Tragen. Sie sind bei der Erbschaft des letztversterbenden Elternteils nicht rückwirkend anwendbar, sondern gehen somit in Bezug auf den zuerst verstorbenen Elternteil gänzlich verloren. Auch die Ausnutzung des steigenden Steuersatzes ist (jedenfalls bei höheren Erbschaften über dem Freibetrag) bei dem Berliner Testament nicht optimal.

Aus diesen Gründen ist das reine Berliner Testament oft nicht der beste Weg für ein Nachfolgekonzept. Ob es für Sie dennoch passend ist oder passend gemacht werden kann, beantworten wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Kann ich durch Schenkungen einen Pflichtteilsanspruch vermeiden?

Das geht nur eingeschränkt und nur, wenn man rechtzeitig handelt. Denn es gibt den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Danach soll der Pflichtteil im Falle einer Erbschaft nicht durch vorherige Schenkung umgangen werden. Das Vermögen, das normalerweise zu Ihrem Nachlass gehören würde, aber von Ihnen vorzeitig verschenkt wurde, wird dem Pflichtteil innerhalb der ersten 10 Jahren nach Schenkung quotenhaft angerechnet. Zur Reduzierung von ungewünschten Pflichtteilen lohnt sich daher eine frühzeitige Planung der Nachfolge.

Achtung: Bei Schenkungen unter Ehegatten bleibt der Pflichtteilsergänzungsanspruch ungeschmälert erhalten, solange die Ehe nicht geschieden ist. Die Abschmelzung innerhalb von 10 Jahren beginnt bei Schenkungen unter Ehegatten also erst, wenn die Ehe aufgelöst ist. Zur Reduzierung von unterwünschten Pflichtteilsansprüchen bedient man sich in diesen Fällen anderer Gestaltungen, zu denen wir Ihnen gerne auch beratend zur Seite stehen.

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