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Unternehmensverkauf BLOMBERG München

Wir unterstützen Sie in jeder Phase des Verkaufsprozesses

Sie möchten Ihr Unternehmen/ Ihre Firma verkaufen? Dann ist für Sie entscheidend, was für Sie nach Steuern „übrig“ bleibt. Mit diesem Ziel vor Augen werden Sie von uns in jeder Phase des Verkaufsprozesses steuerlich unterstützt.

Aufgrund unserer Transaktionserfahrung wissen wir, was auf Sie zukommt und was die Gegenseite von Ihnen erwartet. Unser Beitrag zu einem erfolgreichen Verkauf Ihres Unternehmens kann deshalb erheblich über die steuerlichen Aspekte hinausgehen.

Vorbereitungsphase I: Präventive Umstrukturierung

Rechtzeitig (!) vor einem Verkauf kann es sinnvoll sein, ein Unternehmen so umzustrukturieren, dass die anschließende Transaktion möglichst steuerschonend erfolgen kann.

Wir prüfen für Sie bereits in dieser ersten Phase mögliche Maßnahmen – wie etwa den Aufbau einer Holdingstruktur, die Separierung bestimmter Vermögensteile oder den Formwechsel Ihrer Gesellschaft. Derartige Schritte müssen allerdings oft Jahre vor dem Verkauf umgesetzt werden, um richtig wirken zu können. Sprechen Sie daher frühzeitig mit uns!

Vorbereitungsphase II: „Aufräumen” der steuerlichen Unterlagen

Bevor Sie einem potenziellen Käufer Einblick in Ihre steuerlichen Unterlagen gewähren, sollten diese sortiert worden sein. Denn ein Interessent gewinnt natürlich einen besseren Eindruck, wenn seine Fragen unverzüglich beantwortet werden können – und nicht zum Anlass hektischer Suchaktionen werden. Da uns die Perspektive eines Unternehmenskäufers vertraut ist, profitieren Sie und Ihre Steuerabteilung auch in dieser Vorbereitungsphase von unserer Begleitung.

Kurz vor der Transaktion: Planung der Verkaufsstruktur

Die Entscheidung über die genaue Struktur des Verkaufs ist ganz maßgeblich für Ihre Steuerlast. Das kann die Frage sein, ob ein Asset Deal oder ein Share Deal erfolgen soll oder auch, auf welcher Stufe Sie Ihre Firma verkaufen. Wir diskutieren gern mit Ihnen die entsprechenden Varianten und erstellen Modellrechnungen zu den verschiedenen Möglichkeiten.

Wenn Sie nur einen Teil Ihres Unternehmens veräußern möchten, zeigen wir Ihnen, wie dies technisch am besten organisiert wird.

Und sofern Sie sich an der Erwerbergesellschaft beteiligen möchten (sog. Rückbeteiligung), strukturieren wir für Sie den Vorgang so, dass Sie für den Teil, für den Sie keinen Barkaufpreis erhalten, wenigstens keine Steuern zahlen müssen.

Due Diligence Prozess, Vendor Due Diligence und Tax Fact Book

Wir unterstützen Sie und Ihre Steuerabteilung während des Due-Diligence-Prozesses. Da wir selbst Tax Due Diligence durchführen, wissen wir, wie man mit den Fragen der Kollegen angemessen umgeht.

Und: In bestimmten Konstellationen kann es sogar für Sie als Verkäufer sinnvoll sein, selbst vor dem Verkauf eine steuerliche Due Diligence (sog. Vendor Due Diligence) durchführen zu lassen.

Oder Sie erstellen ein „Tax Fact Book“, d.h. eine Zusammenstellung der steuerlich relevanten Informationen, allerdings ohne Risikoanalyse. Diese ist der Due Diligence vorbehalten.

Vertragsverhandlung und Steuerklausel

Während der Vertragsverhandlungen unterstützen wir Sie nicht nur bei der Steuerklausel, sondern auch mit unserem Sinn für Zahlen und Bilanzen. Insbesondere bei komplexeren Kaufpreisformeln ist unser wirtschaftliches Verständnis ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Verhandlung über den Kaufpreis.

Betriebsprüfung und Gewährleistung

Mit ziemlicher Sicherheit kommt nach dem Verkauf eine Betriebsprüfung, für deren Ergebnisse Sie als Vorbesitzer des Unternehmens regelmäßig aufgrund einer Regelung im Kaufvertrag zumindest teilweise einzustehen haben. Wir unterstützen Sie während der Betriebsprüfung und achten darauf, dass der neue Inhaber des Unternehmens Ihre Rechte wahrt. Anschließend diskutieren wir bei Bedarf mit ihm, ob und ggf. in welchem Umfang für Sie wirklich eine Haftung bestehen sollte.

Die wesentlichen steuerlichen Folgen eines Unternehmensverkaufs für den Verkäufer und die entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten haben wir in dem Standardwerk Holzapfel/Pöllath, Unternehmenskauf in Recht und Praxis, 15. Aufl. 2017, S. 32 bis 141 dargestellt.

Und hier finden Sie einen Überblick zu den von uns (auf Verkäufer- oder Käuferseite) in den letzten Jahren begleiteten Transaktionen, soweit diese veröffentlicht wurden.

Präventive Umstrukturierung

Ihr Unternehmen kann so umstrukturiert werden, dass bei einem Verkauf eine möglichst geringe Steuerlast anfällt.

Holdingstruktur

Das kann der Aufbau einer Holdingstruktur sein: Sie errichten über Ihrer operativen Gesellschaft eine Holding-Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Wenn nun diese GmbH die operative Gesellschaft veräußert, ist die Besteuerung meist (aber nicht immer!) günstiger, als wenn Sie persönlich die operative Gesellschaft veräußerten:

  • Falls die operative Gesellschaft auch eine GmbH (oder eine AG oder SE) ist, ist der Veräußerungsgewinn bei Ihrer Holding-GmbH fast vollständig steuerfrei.
  • Sofern die operative Gesellschaft hingegen eine GmbH & Co. KG ist, ist zumindest der Steuersatz bei der Holding-GmbH mit ca. 30 % deutlich günstiger, als wenn Sie persönlich die GmbH & Co. KG veräußerten und Ihr persönlicher Spitzensteuersatz von bis zu 47 % anfiele.

Allerdings bedeutet die Einschaltung einer solchen Holding-GmbH auch, dass der Veräußerungserlös erst einmal in dieser Holding-GmbH liegt. Sofern Sie die Absicht haben, den Veräußerungserlös in ein anderes Unternehmen oder in Beteiligungen zu investieren, ist das meist eine sinnvolle Lösung. Denn auch die Erträge dieser Investments werden in der Holding-GmbH typischerweise günstiger besteuert als bei Ihnen persönlich.

Falls Sie den Erlös aus der Veräußerung Ihres Unternehmens jedoch privat verwenden möchten, beispielsweise zur Finanzierung Ihres Ruhestandes, müssen Sie das Geld aus der Holding-GmbH ausschütten. Und dabei fällt eine zusätzliche Besteuerung (Dividendenbesteuerung) an, wenn auch zu einem begünstigten Steuersatz von 25 %.

Man kann daher vereinfachend (!) sagen, dass eine Holding-GmbH vor allem dann vorteilhaft ist, wenn der Erlös des Unternehmensverkaufs wieder reinvestiert werden soll.

Separierung von Vermögensteilen

Gelegentlich kann auch die rechtzeitige Herauslösung bestimmter Vermögensteile zur Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs sinnvoll sein. Insbesondere die Herausnahme von Betriebsimmobilien kann die Transaktion befördern, denn dann muss der Käufer deren Wert nicht finanzieren. Und Sie können durch die künftigen Mieteinnahmen ein zusätzliches Einkommen erreichen, das Sie durch die Anlage eines Veräußerungserlöses im heutigen Zinsumfeld eventuell nicht erzielen könnten.

Formwechsel/Einbringung

Gelegentlich kann auch ein Formwechsel des Unternehmens oder die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft den Zugang zu einem günstigeren Steuerregime eröffnen.

Um Ihnen ein Beispiel zu geben: Wenn Ihr Unternehmen in der Form einer GmbH & Co. KG geführt wird, ist der Verkauf mit Ihrem persönlichen Steuersatz (bis zu 47 % mit Soli) zu versteuern, unter Umständen fällt sogar noch Gewerbesteuer an. Hat Ihr Unternehmen hingegen die Rechtsform einer GmbH, sind nur 60 % des Gewinns aus dem Verkauf steuerpflichtig; der effektive Steuersatz wird also um 28 % liegen. (Nur wenn Sie über 55 Jahre alt sind, können Sie auch bei dem Verkauf einer GmbH & Co. KG in bestimmtem Umfang und nur einmal im Leben eine ähnlich günstige Besteuerung erhalten.)

Frühzeitige Umsetzung

Derartige Maßnahmen müssen allerdings rechtzeitig, z. T. Jahre vor dem Verkauf der Firma, umgesetzt werden, um ihre Wirkung entfalten zu können. Einer kurzfristigen Umsetzung stehen oft steuerliche Sperrfristen entgegen. Diese Sperrfristen betragen in der Regel zwischen drei und sieben Jahre!

Vorteile einer Vendor Due Diligence

Die Durchführung einer Due Diligence durch den Verkäufer kann in bestimmten Situationen sinnvoll sein. So eine Vendor Due Diligence bringt mehrere Vorteile mit sich:

  • Ein Unternehmen kann interessanter werden, wenn der Käufer durch den Bericht eines Dritten bereits wesentliche und aufgearbeitete Informationen erhält. Die Vendor Due Diligence wirkt hier als vertrauensbildende Maßnahme.
  • Der Verkaufsprozess selbst wird beschleunigt, da den Beratern des potenziellen Käufers die Einarbeitung erheblich erleichtert wird. Insbesondere bei einem Bieterverfahren, bei dem mit mehreren Kaufinteressierten parallel verhandelt wird, stellt eine abgeschlossene Vendor Due Diligence eine erhebliche Arbeitserleichterung auch für Sie als Verkäufer dar, denn Sie müssen weniger Fragen parallel beantworten.
  • Sie erkennen vorhandene steuerlichen Risiken bereits vor den Verhandlungen, statt erst von der Gegenseite darauf aufmerksam gemacht zu werden. So können Sie die Probleme im Vorfeld abstellen oder zumindest bei den Vertragsverhandlungen aktiv damit umgehen.

Kaufpreisermittlung

Es gibt mehrere Verfahren, die aktuell auf dem Markt zur Ermittlung des Kaufpreises für ein Unternehmen angewandt werden. Welches für Sie das richtige und bessere Verfahren ist, hängt davon ab, was für ein Unternehmen Sie betreiben: klein oder groß, gewerblich oder freiberuflich, mit oder ohne großes Anlagevermögen etc. Hier stehen wir Ihnen und Ihrem Steuerberater gern bei der Bestimmung eines guten Verhandlungsvorschlags unterstützend zur Seite.

Nicht selten konfrontiert Sie ein möglicher Käufer mit einer Kaufpreisberechnung, die Ihnen zunächst fremd ist. „EBIT-Multiplikator, Cash-free/Debt-free“ usw. Wir können Ihnen übersetzen, was gemeint ist, und wir setzen Ihnen auch auseinander, welche Auswirkungen das auf den tatsächlichen Kaufpreis hat. Und als Rechtsanwälte können wir diese Formeln anschließend in angemessene und solide Vertragsklauseln umsetzen.

Asset Deal oder Share Deal?

Ein Unternehmensverkauf kann gesellschaftsrechtlich wie steuerlich unterschiedlich strukturiert werden. Eine besondere Rolle spielt die Frage, ob die Transaktion als Share Deal oder als Asset Deal umgesetzt wird:

  • Von einem Share Deal spricht man, wenn der Verkäufer seine Anteile an der Gesellschaft verkauft, die das Unternehmen betreibt. Das heißt zugleich für den Erwerber, dass er eine Beteiligung an einer Gesellschaft und nicht die einzelnen Wirtschaftsgüter dieser Gesellschaft erwirbt.
  • Bei einem Asset Deal ist dagegen nicht die Beteiligung an der Gesellschaft der Kaufgegenstand, sondern die einzelnen Wirtschaftsgüter dieser Gesellschaft sind es. Als Verkäufer handelt die Gesellschaft selbst, sie kann anschließend den Kaufpreis reinvestieren oder an die Gesellschafter ausschütten. Der Käufer kann dabei alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaft (inklusive Firmenwert) erwerben oder auch einzelne Wirtschaftsgüter – beispielsweise aus Haftungsgründen – von der Transaktion ausschließen.

Je nachdem, welchen Weg die Parteien nehmen, unterscheiden sich die steuerlichen Konsequenzen für den Veräußerer und den Erwerber. So führt ein Asset Deal typischerweise beim Käufer zu höheren Abschreibungen und damit künftig zu einer geringeren Steuerlast (höherer Buchwert, neue Abschreibungsdauer). Dagegen profitiert der Verkäufer einer Kapitalgesellschaft bei einem Share Deal von einer geringeren Steuerbelastung (Teileinkünfteverfahren). Wir berechnen für die Parteien im Rahmen der Transaktion gerne die unterschiedlichen Effekte und helfen bei der Entscheidung für die richtige Vorgehensweise.

Bei einer KG (oder einer anderen Personengesellschaft) ist übrigens steuerlich kein Share Deal möglich. Auch wenn die Anteile an der Gesellschaft verkauft werden, wird dies steuerlich wie der Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter der KG behandelt (Asset Deal).

Gestundeter Kaufpreis

Grundsätzlich gilt beim Unternehmensverkauf, dass der vereinbarte Kaufpreis sofort besteuert wird, auch wenn die Bezahlung erst später erfolgt. Ein gestundeter Kaufpreis führt also nicht zu einer gestundeten Steuer. Im Grunde herrschen vielmehr die gleichen Spielregeln wie bei einer Bilanz.

Das heißt für Sie, dass bei einer Streckung der Kaufpreiszahlung auch aus steuerlicher Sicht besondere Vorsicht geboten ist. Wir achten für Sie ganz besonders darauf, dass Kaufpreisteile, die Ihnen nicht sofort ausbezahlt werden, so gestaltet werden, dass Sie auch nicht sofort zu versteuern sind.

Verkauf eines Unternehmensteils

Ein Unternehmensverkauf muss nicht immer zur Gänze erfolgen. Sie können auch einen Teil des Unternehmens verkaufen und einen anderen Teil behalten.

Für eine sinnvolle Strukturierung der Veräußerung eines Unternehmensteils sind verschiedene Varianten denkbar. Die einfachste Form ist ein teilweiser Asset Deal – Sie verkaufen die Wirtschaftsgüter des entsprechenden Unternehmensteils. Wir können für Sie auch mit dem zu verkaufenden Teil eine neue separate Gesellschaft formen, die anschließend verkauft werden soll. Alternativ kann beispielsweise auch der Teil, den Sie behalten wollen, aus einer Gesellschaft herausgelöst und diese Gesellschaft im Anschluss verkauft werden. Die beste Lösung hängt von den konkreten Umständen Ihres Unternehmens ab – wir ermitteln diese gern für Sie.

Teilverkauf und Rückbeteiligung

In vielen Fällen ist kein vollständiger Verkauf des Unternehmens beabsichtigt. Sie als Verkäufer können an dem Unternehmen teilweise beteiligt bleiben. Insbesondere von Finanzinvestoren wird dieser Wunsch gerne an den bisherigen Inhaber herangetragen, um sich dessen unternehmerische Kompetenz zu sichern.

Die einfachste Methode hierfür ist natürlich, nur einen Anteil an Ihrem Unternehmen zu verkaufen. Häufig ist jedoch die vollständige Übernahme des Unternehmens durch eine Erwerbergesellschaft erwünscht. Der bisherige Inhaber, also Sie, wird dann an dieser Erwerbergesellschaft beteiligt. Eine solche Rückbeteiligung soll natürlich so weit wie möglich ohne zusätzliche Steuerzahlungen erfolgen. Hierfür hat sich in Deutschland ein gewisser Standard herausgebildet, an dessen Entwicklung wir in unserer bisherigen Praxis beteiligt waren. Technisch wird diese Rückbeteiligung über eine Kombination von Verkauf und Einbringung in die Erwerbergesellschaft auf dem Weg einer Sachkapitalerhöhung abgebildet.

Steuerklausel

Im Rahmen eines Kaufvertrags hat die Steuerklausel regelmäßig eine gewisse Bedeutung. Darin wird abgegrenzt, in welchem Umfang Sie als bisheriger Inhaber für steuerliche Risiken des verkauften Unternehmens einzustehen haben. Und es wird geregelt, wie weit Sie in künftige Steuerverfahren eingebunden werden, für deren Ergebnisse Sie haften könnten. Dieser Teil ist fast so wichtig wie die eigentliche Haftungsregelung, denn wenn Sie nicht „dabei“ sind, könnten der Käufer und die Finanzverwaltung (theoretisch) fast alles zu Ihren Lasten machen.

Wir verhandeln für Sie eine Steuerklausel, die nicht einseitig zu Ihren Lasten geht und bei der Sie das notwendige Maß an Einfluss behalten. Wir wissen, an welchen Stellschrauben gedreht werden muss, um einen effektiven Schutz Ihrer Interessen zu gewährleisten.

Bei größeren Unternehmensverkäufen wird die Steuerklausel typischerweise von uns mit anderen Steuerexperten der Gegenseite parallel zu den sonstigen Vertragsverhandlungen diskutiert. Dabei kommt es uns zugute, dass wir als Rechtsanwälte auch das juristische Verständnis für Verträge und ihre Formulierungen mitbringen und schon mehrfach Steuerklauseln vor Gerichten oder Schiedsgerichten durchgestritten haben.

Verkauf an einen Finanzinvestor

Sie erwägen, Ihr Unternehmen an einen Finanzinvestor zu veräußern? Wir beraten regelmäßig Finanzinvestoren und wissen deshalb, wie die Branche „tickt“. Daher können wir Ihnen auch dabei helfen, Ihren potenziellen Vertragspartner zu verstehen. Worauf kommt es ihm an, was ist ihm wichtig? Gelegentlich geraten wir sogar in die Rolle eines Dolmetschers zwischen „Mittelstands-Deutsch“ und „Investoren-Denglisch“.

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