betriebsprüfung
Wir kämpfen für Sie!
Der gemeine Albtraum sieht so aus: Sie sitzen in einer Betriebsprüfung, der Prüfer überrascht Sie mit einem Fund – und dieser Fund hat das Zeug dazu, richtig teuer zu werden.
Spätestens in dieser Situation sollten Sie sich externe Unterstützung durch spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater holen, um den drohenden Schaden von Ihrem Unternehmen abzuwenden. Wir streiten gerne für Sie – leidenschaftlich und professionell:
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Als externer Berater haben wir einen anderen Blickwinkel als die unmittelbar Beteiligten. Dadurch finden wir leichter neue Lösungsansätze.
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Als Rechtsanwälte sind wir geschult, dem Betriebsprüfer auch auf der rechtlichen Ebene zu begegnen.
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Wir verhandeln unbelastet von etwaigen Spannungen. Auch wenn sich die Stimmung während einer laufenden Betriebsprüfung so sehr verschlechtert hat, dass vermeintlich „nichts mehr geht“, suchen wir immer wieder mit Erfolg das Gespräch mit dem Prüfer.
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Durch das Einschalten einer hochspezialisierten Kanzlei im Steuerrecht signalisieren Sie der Finanzverwaltung, dass Sie bereit sind, zu kämpfen. Bereits die Aussicht auf eine gerichtliche Kontrolle der Prüfungsfeststellungen führt häufig dazu, dass im Rahmen einer Schlussbesprechung doch noch ein für alle Seiten akzeptables Ergebnis gefunden wird.
Wenn die Sache eskaliert: Einspruchs- und Klageverfahren
Auch wenn ein externer Berater die Chance auf eine gütliche Einigung deutlich erhöht: Selbst die beste rechtliche Vertretung schafft es nicht immer, während der Betriebsprüfung eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Doch auch in diesen Fällen profitieren Sie von unserem Beistand. Und zwar während des anschließenden Einspruchs- und Gerichtsverfahrens.
Hier ist es regelmäßig von Vorteil, wenn der Anwalt, der sich bereits während der Betriebsprüfung intensiv mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt hat, auch das anschließende Verfahren betreut. Sein Wissensvorsprung ist umso wertvoller, da im Gerichtsverfahren der Vertreter der Finanzverwaltung oft nur die Aktenlage kennt.
Zehn wichtige Fragen, deren Antworten Sie kennen müssen
Ihr Unternehmen wird gerade geprüft oder der Termin steht kurz bevor? Hier sind die Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Betriebsprüfung und einer Außenprüfung?
„Außenprüfung“ ist seit 1977 die gesetzliche Bezeichnung (§ 193 AO) für eine Betriebsprüfung. Das heißt für Sie, dass bereits in der Prüfungsanordnung von einer „Außenprüfung“ die Rede sein wird. Lassen Sie sich davon aber nicht irritieren. Gemeint ist nach wie vor das altbekannte Verfahren der „Betriebsprüfung“.
Wie lange dauert eine Betriebsprüfung?
Wie so oft bei Fragen im Steuerrecht lautet auch hier die Antwort: Es kommt darauf an. Zwar kommt es durchaus vor, dass eine Betriebsprüfung nach wenigen Tagen abgeschlossen ist, es gibt aber immer wieder auch Verfahren, die sich über Monate oder gar Jahre hinziehen. Rechnen Sie also bitte nicht damit, dass die Prüfung in einem Tag erledigt ist. So ein Glück werden Sie nur selten haben.
Mit welchem Prüfungszeitraum muss ich rechnen?
Auch hier gibt es mehrere Möglichkeiten. Die häufigste Variante ist , dass bei einer Betriebsprüfung die zurückliegenden drei Wirtschaftsjahre Ihres Unternehmens geprüft werden. Gelegentlich gehen Prüfer aber auch weiter in die Vergangenheit, etwa, wenn der Verdacht einer Straftat besteht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat aus diesem Grund beispielsweise eine Betriebsprüfung für einen Zeitraum von elf Jahren für zulässig erklärt.
Zudem kann das Finanzamt kann auch ganz punktuell prüfen, beispielsweise im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung.
Tipp: Die Behörden haben Ihnen eine Betriebsprüfung über einen längeren Zeitraum angekündigt? Dann sollten Sie nichts dem Zufall überlassen. Sprechen Sie möglichst schnell mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater Ihres Vertrauens über die möglichen Hintergründe, um auf alle Eventualitäten gut vorbereitet zu sein.
WER wird geprüft – und Wie oft?
Diese Frage hängt entscheidend von der Größe Ihres Unternehmens ab. Ein-Mann-Betriebe oder Kleinunternehmen können durchaus hoffen, nie die Bekanntschaft eines Betriebsprüfers zu machen. Hingegen müssen Sie mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit von einer lückenlosen Prüfung (sog. Anschlussprüfung nach § 4 BpO) Ihres Unternehmens ausgehen, wenn Sie eines der folgenden drei Kriterien erfüllen:
- Ihr Unternehmen ist ein Großbetrieb. Für Sie zur Orientierung: Als Großbetrieb gilt ab 1. Januar 2019 zum Beispiel ein Handelsbetrieb mit Umsatzerlösen von mehr als 8,6 Mio. € oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 335 000 Euro. Gleiches gilt für Fertigungsbetriebe mit Umsatzerlösen oberhalb der 5,2 Mio. Euro-Marke oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 300 000 Euro.
- Ihr Unternehmen ist ein Konzern mit einem Außenumsatz von mindestens 25 Mio. Euro pro Jahr.
- Ihr Unternehmen fällt in die Kategorie international verbundenes Unternehmen.
Was wird geprüft?
Gegenstand einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt können entweder alle oder auch nur bestimmte Steuerarten (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer) sein. Wichtig: Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind nicht vor einer Betriebsprüfung gefeit, auch wenn die Wahrscheinlichkeit niedriger ist als bei Großunternehmen.
Enden Betriebsprüfungen immer mit einer Nachzahlung?
Nicht immer, aber oft. Allein im Jahr 2016 erzielte der Fiskus bundesweit ein Mehrergebnis von rund 14 Milliarden Euro durch Außenprüfungen.
Wie wichtig ist die Schlussbesprechung am ende der Betriebsprüfung?
Als Unternehmer haben Sie aus gutem Grund einen Anspruch auf eine Schlussbesprechung nach Ihrer Betriebsprüfung: Hier kommen noch einmal alle Feststellungen des Prüfers zur Sprache. Sie beziehungsweise Ihr Steuerberater oder Rechtsbeistand haben noch einmal die Chance, den Prüfer von Ihrer Sicht der Dinge zu überzeugen.
In den folgenden drei Fällen allerdings kann die Schlussbesprechung am Ende der Betriebsprüfung entfallen.
- Ihr Prüfer hat keine Beanstandungen und Sie haben allen Grund zur Freude.
- Sie haben auf die Besprechung verzichtet – wovon wir Ihnen allerdings dringend abraten.
- In Ihrem Unternehmen findet eine abgekürzte Außenprüfung statt, die sich auf wesentliche Besteuerungsgrundlagen beschränkt.
Kann man gegen den Prüfungsbericht Einspruch einlegen?
Nach Abschluss der Betriebsprüfung wird der Prüfer seine Ergebnisse in einem Prüfungsbericht („Bericht über die Außenprüfung bei …“) festhalten. Sie haben an dieser Stelle eine allerletzte Möglichkeit, auf den Prüfer einzuwirken. Lassen Sie diese Chance nicht ungenutzt verstreichen und bitten Sie den Prüfer um eine Einwendungsfrist zum Prüfungsbericht.
Dies ist wichtig, da das Gesetz einen formellen Einspruch gegen den Prüfungsbericht nicht vorsieht. Erst wenn das Finanzamt auf der Grundlage des Berichts die Steuerbescheide geändert hat, steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Wer trägt die Kosten Einer Betriebsprüfung?
Hier ist das Gesetz gnadenlos: Die Kosten, die in Ihrem Unternehmen beispielsweise durch den Arbeitsausfall während der Betriebsprüfung entstehen, tragen Sie alleine. Auch die Ausgaben für den Steuerberater oder Rechtsanwalt müssen Sie aus eigenen Mitteln bestreiten.
Kann man nach der Betriebsprüfung Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen?
Gegen einen geänderten Steuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Einspruch einlegen. Auch wenn Sie sich bei dem Einspruch nicht anwaltlich vertreten lassen müssen, empfiehlt es sich spätestens jetzt, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Mit guten Argumenten lassen sich etliche (kostspielige) Klagen vermeiden.