Auslegung von Gewinnabführungsverträgen

Auslegung Gewinnabführungsvertrag

Auslegung von Gewinnabführungsverträgen

Wenn dem Finanzamt auffällt, dass ein Gewinnabführungsvertrag nicht richtig formuliert ist, wird es regemäßig sehr schwierig, ihn durch Auslegung oder Interpretation zu retten. Der Grund hierfür ist die „streng objektive Auslegung“.

Bei „allgemeinen“ (schuldrechtlichen) Verträgen kann i.d.R. das von den vertragschließenden Parteien tatsächlich Gemeinte als Vertragsinhalt gelten, auch wenn der Wortlaut des Vertrages etwas anderes sagt. Bei Gewinnabführungsverträgen geht dies nicht. Fehler können hier weitreichende Folgen haben und nur in seltenen Ausnahmefällen korrigiert werden.

Der Gewinnabführungsvertrag

Der Gewinnabführungsvertrag (oder auch Ergebnisabführungsvertrag, kurz „EAV“) ist eine Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen, wonach sich eine Gesellschaft (meist „Untergesellschaft“ genannt) verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an eine sie beherrschende Gesellschaft (meist „Obergesellschaft“ genannt) abzuführen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Obergesellschaft, etwaige Verluste der Untergesellschaft auszugleichen. Ein wirksamer EAV ist zwingende Voraussetzung für die Begründung einer steuerlichen Organschaft.

Relevanz der steuerlichen Organschaft

Durch eine steuerliche Organschaft lässt sich eine Ergebnissaldierung zwischen Ober- und Untergesellschaft erreichen. Die Ergebnissaldierung lässt sich beliebig ausweiten, indem bspw. eine Muttergesellschaft mit mehreren oder allen ihren Tochtergesellschaften steuerliche Organschaften begründet. So können bspw. Verluste, die ein Unternehmen in seiner Anfangsphase erwirtschaftet, sofort mit Gewinnen eines anderen Unternehmens ausgeglichen werden.

Strenge Voraussetzungen im Hinblick auf einen EAV

Damit ein EAV eine steuerliche Organschaft begründet, muss er bestimmten inhaltlichen Vorgaben genügen. Wenn das Finanzamt später feststellt, dass diese Vorgaben nicht erfüllt sind, führt dies dazu, dass die Organschaft u.U. für viele Jahre in der Vergangenheit nicht anerkannt wird.

Dies gilt auch, wenn EAV in Betriebsprüfungen jahrelang unbeanstandet geblieben sind und erst später auffällt, dass nicht alle Voraussetzungen erfüllt waren. Vorangegangene Betriebsprüfungen gewähren hier keinen Schutz für die steuerrechtliche Wirksamkeit des EAV.

Die „rückwirkende“ Nichtanerkennung einer steuerlichen Organschaft hat für die beteiligten Gesellschaften weitreichende steuerrechtliche Folgen, da die Ergebnisse der beteiligten Gesellschaften wieder getrennt werden müssen und eine Ergebnissaldierung rückwirkend nicht mehr möglich ist. Insbesondere werden abgeführte Gewinne zu verdeckten Gewinnausschüttungen und Verlustübernahmen zu verdeckten Einlagen.

Strenge objektive Auslegung von Gewinnabführungsverträgen

Aus Anlass einiger neuerer Urteile des BFH zur Organschaft soll hier aufgezeigt werden, wie wichtig eine präzise Formulierung des EAV ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Gewinnabführungsvertrag auch alle vom Gesetz geforderten Angaben und Regelungen enthält.

Im Regelfall können Verträge grundsätzlich nach dem tatsächlich Gemeinten ausgelegt werden, auch wenn der Vertrag etwas ganz anderes oder nichts dazu sagt, solange für alle Beteiligten klar ist, was wirklich (einvernehmlich) gewollt war. Auf diese Weise können im Vertrag unbeabsichtigte Lücken geschlossen oder entsprechend dem ursprünglich Gewollten angepasst werden. Das tatsächlich Gemeinte gilt dann als Inhalt des Vertrags.

Strenger Maßstab bei der Auslegung von gesellschaftsrechtlichen Organisationsverträgen

Während es somit im allgemeinen Schuldrecht nicht zwingend auf den exakten Wortlaut eines Vertrages ankommt, gilt bei Gewinnabführungsverträgen ein sehr strenger Maßstab. Dieser strenge Maßstab folgt aus dem satzungsähnlichen Charakter der Gewinnabführungsverträge. Als gesellschaftsrechtliche Organisationsverträge sind diese „nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen“. D.h. Umstände außerhalb des Vertrages können bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden, solange diese Umstände im Wortlaut des EAV keinen Niederschlag gefunden haben. Auch wenn für alle Beteiligten klar ist, welchen Inhalt der EAV hätte haben sollen und es sich bspw. lediglich um einen Schreibfehler handelt, kann der EAV nicht entsprechend ausgelegt und damit „geheilt“ werden. Nur durch diese strenge objektive Auslegung sei nach Auffassung des BFH eine „sichere Prüfungs- und Beurteilungsgrundlage“ der Finanzbehörden gewährleistet und ein „faktisches Wahlrecht“ der Vertragsparteien ausgeschlossen. Fehler können also nicht einfach „wegdiskutiert“ werden.

Beispielfälle

Dem Urteil des BFH vom 13.07.2022 (I R 42/18) lag ein EAV zugrunde, der eine offensichtliche Unstimmigkeit enthielt. Der § 4 des streitgegenständlichen EAVs enthielt die Absätze 1, 3 und 4, jedoch keinen Absatz 2. Durch am gleichen Tag abgeschlossene Gewinnabführungsverträge mit Schwestergesellschaften, war für alle Beteiligten ersichtlich, dass der Absatz 2 versehentlich vergessen wurde. Dieser Absatz 2 wurde vom Notar nachgetragen. Er war für die steuerliche Anerkennung der Organschaft zwingend notwendig, da es sich bei dem vergessenen Absatz um die Verlängerungsklausel hinsichtlich der Laufzeit handelte und nur mit dieser Verlängerungsklausel die 5-jährige Mindestlaufzeit des EAV gewahrt war.

Der BFH hat hier die steuerliche Anerkennung der Organschaft versagt, da sich im Vertrag keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Verlängerungsklausel finden ließen. Auch eine offensichtliche Unrichtigkeit, die grundsätzlich durch einen notariellen Nachtragsvermerk korrigiert werden kann, sah der BFH nicht. Es fehlte zwar erkennbar ein Absatz, dessen gewollter Inhalt durch die am gleichen Tag abgeschlossenen Gewinnabführungsverträge mit Schwestergesellschaften ersichtlich war (und die auch für Dritte einsehbar waren), aus dem Vertrag selbst ergab sich das jedoch nicht.

Wie streng der BFH die objektive Auslegung anwendet, zeigt auch folgender Fall: In seinem Urteil vom 23.01.2013 (I R 1/12) wurde in dem dort streitgegenständlichen EAV die Vertragslaufzeit versehentlich bis zum 30.12. statt dem 31.12. festgelegt. Es lag offensichtlich ein Tippfehler vor, weshalb die Mindestlaufzeit um einen Tag nicht erfüllt war. Auch hier konnte der EAV nicht gegen den eindeutigen Wortlaut „30.12.“ ausgelegt werden. Selbst die Grundsätze der „falsa demonstratio non nocet“ („eine falsche Bezeichnung schadet nicht“) konnten diesen Fehler nicht korrigieren.

Fazit: Da eine „Reparatur“ von EAV nicht möglich ist, ist eine präzise Formulierung dieser unverzichtbar.

Ramona Frenzel München

RAMONA FRENZEL | RECHTSANWÄLTIN

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