Erfolgreiche Revision vor BFH zum Veräußerungsgewinn einer selbst bewohnten Immobilie

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Erfolgreiche Revision vor BFH zum Veräußerungsgewinn einer selbst bewohnten Immobilie

BLOMBERG hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eine Revision zur Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns bei einem selbst genutzten Gartenhaus mit Erfolg geführt. Die Revision war im Vorverfahren vom BFH auf die von BLOMBERG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden.

Streitig war, ob der Gewinn eines Steuerpflichtigen aus der Veräußerung von zwei Grundstücksparzellen, welche mit einem ca. 60 m2 großen, vollständig erschlossenen Bungalow/Gartenhaus bebaut waren und vom Kläger tatsächlich über mehrere Jahre zu Wohnzwecken genutzt wurden, unter § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG fällt und deshalb nicht besteuert werden darf.

Hintergrund: Werden Immobilien binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, unterliegt der dabei erzielte Gewinn grundsätzlich der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken“ genutzt wurden. Eine solche privilegierte Nutzung liegt nach dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 26.10.2021 – IX R 5/21 nun auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein voll erschlossenes „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.

Im Streitfall war die Errichtung des „Gartenhauses“ dem Voreigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf. Entscheidend war daher die Frage, ob die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfordert, dass das genutzte Wirtschaftsgut auch rechtlich dazu bestimmt und geeignet sein muss, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen, oder ob eine rein tatsächliche Geeignetheit ausreichend ist.

Das Finanzgericht München hatte in der Vorinstanz noch der Auffassung der Finanzverwaltung zugestimmt und ist davon ausgegangen, dass das dauerhafte Bewohnen eines Gartenhauses ohne Baugenehmigung eine baurechtswidrige Nutzung darstellt, so dass die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht erfüllt sei. Der BFH hielt die von der Finanzverwaltung und dem Finanzgericht München zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze nicht für überzeugend und ist dem entgegengetreten. In der hier als PDF abrufbaren Pressemitteilung führt das Gericht hierzu aus:

Das gesetzliche Merkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt u.a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, dies betrifft vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes. Eine baurechtswidrige Nutzung kann ebenfalls begünstigt sein. Dabei hat sich der BFH maßgebend von Sinn und Zweck der Privilegierung leiten lassen: Die Norm dient der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Wohnsitzaufgabe, z.B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Dieser Gesetzeszweck ist bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.

Die Entscheidung wurde am 07.03.2022 auf der Website des BFH unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210045/ veröffentlicht. Die vollständige Fassung des Urteils als PDF können Sie auch hier abrufen.

Für Ihre Fragen zu Verfahren vor einem Finanzgericht oder vor dem BFH stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Svetlana Heil BLOMBERG

SVETLANA HEIL | RECHTSANWÄLTIN | STEUERBERATERIN

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