BLOMBERG hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eine Revision zur Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns bei einem selbst genutzten Gartenhaus mit Erfolg geführt.
Steuerstreit
Thema: Steuerstreit
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Manchmal geht es schneller als man denkt. In zwei Urteilen hat der BFH entschieden, dass auch die Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern eine Realteilung ist.
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Zum Jahresende 2016 erhielt die Praxis einen neuen Realteilungserlass (BMF vom 20.12.2016, DB 2017 S. 97).
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26 Okt.: Neuer § 8d KStG-E: Spagat zwischen Startup-Förderung, Missbrauchsbekämpfung und Europarecht
Mit dem aktuellen Entwurf des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ (XQ1216448; vgl. hierzu auch Dreßler/Rogall, DB 2016 S. 2375) nimmt die Bundesregierung erneut einen Anlauf, die restriktive Verlustnutzungsbeschränkung des § 8c KStG zu entschärfen.
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Brexit und Zinsschranke haben auf den ersten Blick nichts gemein. Bei näherem Hinsehen lassen sich jedoch Zusammenhänge erkennen.
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Der brave Steuerbürger ist der Auffassung, dass er sich auf die Aussagen seines Finanzamtes verlassen kann. Überrascht erfährt er von seinem Steuerberater, dass er hierzu eine verbindliche Auskunft benötigt, die obendrein noch Geld kostet.
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Zu Ehren des früheren Finanzministers Helmut Schmidt hat das FG Hamburg der praktischen Vernunft in einer komplizierten Steuerangelegenheit zum Durchbruch verholfen: Der Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 UmwStG wird durch eine Aufwärtsverschmelzung nicht ausgelöst (FG Hamburg vom 21.05.2015 – 2 K 12/13, DB1050186), anhängig beim BFH: I R 48/15; vgl. hierzu auch Kreth, StR kompakt, DB1050188).
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Der grassierenden Grippewelle entsprechend hat sich auch der BFH mit Infektionen zu beschäftigen. Allerdings beschäftigt ihn nicht nur ein normaler grippaler Infekt, sondern auch das Infektionsleiden „Gewerblichkeit“.
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Jetzt hat es also auch die Mindestbesteuerung erwischt! Geduldig arbeitet der BFH daran, das Unternehmenssteuerrecht wieder in einen rechtsstaatwürdigen Zustand zu bringen.
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Nicht überraschend stellt der BFH die Zinsschranke insgesamt auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand, indem er Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke gewährt (BFH-Beschluss v. 18.12.2013- I B 85/13, DB DB0652069).