Jetzt noch schnell das Unternehmen an die nächste Generation verschenken?

Bienen als Symbol für die generationenübergreifende Unternehmensnachfolge

Jetzt noch schnell das Unternehmen an die nächste Generation verschenken?

Was die mündliche Verhandlung am 13. Oktober 2026 für geplante Unternehmensnachfolgen bedeutet

Am 13. Oktober 2026 verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen. Begünstigtes Unternehmensvermögen kann derzeit unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 oder sogar zu 100 Prozent steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden. Dieses Verschonungssystem steht nun erneut auf dem Prüfstand.

Für Unternehmerfamilien stellt sich deshalb die praktische Frage: Sollte ein ohnehin geplanter Generationenwechsel noch vor dem Verhandlungstermin umgesetzt werden?

Antwort vorweg: Jetzt vorbereiten, aber nichts überstürzen

Allein wegen der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober sollte niemand überstürzt schenken. Wenn eine Unternehmensnachfolge aber ohnehin in den kommenden Jahren geplant ist, sollte sie jetzt ernsthaft vorbereitet werden.

Ob die bestehenden Begünstigungen in fünf oder zehn Jahren noch in gleicher Form zur Verfügung stehen, ist keineswegs sicher. Gleichzeitig kann die Vorbereitung erhebliche Zeit in Anspruch nehmen – insbesondere bei komplexen Unternehmensstrukturen oder bei der Beteiligung minderjähriger Kinder, wenn gegebenenfalls ein Ergänzungspfleger und das Familiengericht eingebunden werden müssen.

Es geht deshalb nicht darum, eine Unternehmensschenkung um jeden Preis noch vor dem 13. Oktober abzuschließen. Entscheidend ist, die vorhandene Zeit zu nutzen und zu prüfen, welche Gestaltung unter dem geltenden Recht sinnvoll und umsetzbar ist. Einen ersten Überblick zu den steuerlichen und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie auf unserer Seite zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge.

Was kann am 13. Oktober 2026 passieren?

Am 13. Oktober findet zunächst nur die mündliche Verhandlung statt. Das Gericht wird die Beteiligten anhören und die verfassungsrechtlichen Fragen erörtern. Mit einer Entscheidung unmittelbar am Verhandlungstag ist nicht zu rechnen. Sie dürfte vielmehr erst einige Monate später verkündet werden.

In seinem späteren Urteil kann das Bundesverfassungsgericht die geltenden Regelungen vollständig bestätigen. Sollten die Richter einzelne Vorschriften beanstanden, könnten sie dem Gesetzgeber – wie bei der Entscheidung zur Erbschaftsteuer im Jahr 2014 – eine Neuregelung aufgeben und das bisherige Recht für eine Übergangszeit weitergelten lassen.

Ein sofortiges Ende sämtlicher Begünstigungen ist nach unserer Einschätzung nicht zu erwarten.

Was prüft das Bundesverfassungsgericht genau?

Ausgangspunkt des Verfahrens ist der Fall eines Steuerpflichtigen, der ausschließlich Privatvermögen geerbt hat, darunter Wertpapiere und Grundvermögen. Dieses Vermögen musste er regulär versteuern und sieht sich deshalb gegenüber Erwerbern von Betriebsvermögen benachteiligt. Denn begünstigtes Betriebsvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 oder sogar zu 100 Prozent steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden.

Das Bundesverfassungsgericht wird sich ausgehend von diesem Fall am 13. Oktober mit zentralen Bestandteilen des Verschonungssystems beschäftigen. Auf dem Prüfstand stehen insbesondere:

  • die Unternehmensbewertung, insbesondere das vereinfachte Ertragswertverfahren und dessen Kapitalisierungsfaktor (§§ 199 ff., insbesondere § 203 BewG),
  • die Regelverschonung von 85 Prozent und die Optionsverschonung von 100 Prozent (§ 13a Abs. 1 und 10 ErbStG),
  • das Abschmelzmodell und die Verschonungsbedarfsprüfung bei Erwerben begünstigten Vermögens von mehr als 26 Millionen Euro (§ 13a Abs. 1, §§ 13c und 28a ErbStG),
  • der zusätzliche Vorwegabschlag von bis zu 30 Prozent für bestimmte Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG),
  • die Abgrenzung zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen (§ 13b ErbStG),
  • die Lohnsummenregelung, mit der der Erhalt von Arbeitsplätzen abgesichert werden soll (§ 13a Abs. 3 und 4 ErbStG).

Besonders umstritten sind sehr große Erwerbe begünstigten Unternehmensvermögens, insbesondere oberhalb der Grenze von 26 Millionen Euro. Es geht aber nicht nur um große Konzerne. Da das Bundesverfassungsgericht das Verschonungssystem insgesamt betrachtet, kann die Entscheidung auch für klassische mittelständische Familienunternehmen von erheblicher Bedeutung sein.

Warum ist die Begünstigung von Betriebsvermögen gerechtfertigt?

Auf den ersten Blick liegt eine deutliche Ungleichbehandlung vor: Privatvermögen wird grundsätzlich besteuert, während begünstigtes Betriebsvermögen zu 85 oder sogar zu 100 Prozent steuerfrei übertragen werden kann.

Ungleich ist aber nicht automatisch ungerecht oder verfassungswidrig.

Ein Unternehmen ist kein Bankguthaben. Sein Wert beruht häufig auf Know-how, Maschinen, Betriebsgrundstücken, laufenden Geschäftsbeziehungen und vor allem auf den Leistungen der Mitarbeiter. Die für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer benötigte Liquidität ist regelmäßig nicht in entsprechender Höhe vorhanden.

Mehr als 99 Prozent der Unternehmen in Deutschland gehören zum Mittelstand. Sie stellen nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums 54 Prozent der Arbeitsplätze und beschäftigen mehr als 70 Prozent aller Auszubildenden.

Viele dieser Unternehmen sind regional verwurzelt, werden über Generationen geführt und finanzieren Investitionen überwiegend aus den im Unternehmen erwirtschafteten Mitteln. Anders als große, kapitalmarktorientierte Konzerne verfügen mittelständische Familienunternehmen häufig nicht über vergleichbare Möglichkeiten, eine hohe Steuerbelastung über den Kapitalmarkt zu finanzieren.

Die Begünstigung schützt deshalb nicht nur das Vermögen einer Unternehmerfamilie, sondern auch gewachsene Unternehmensstrukturen, Arbeitsplätze und regionale Wirtschaftskraft.

Seit der letzten Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016 sind im Übrigen die Möglichkeiten, größere Bankguthaben, Wertpapierbestände oder fremdvermietete Immobilien zusammen mit dem Unternehmen steuerbegünstigt zu übertragen, bereits deutlich eingeschränkt. Solche Vermögenswerte werden – vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen und Grenzen – grundsätzlich dem Verwaltungsvermögen zugerechnet und sind deshalb nicht vollständig begünstigt.

Das Verschonungssystem konzentriert sich daher schon nach geltendem Recht vor allem auf operativ gebundenes Unternehmensvermögen und nicht auf frei verfügbares Geld- oder Anlagevermögen.

Mehr Erbschaftsteuer bedeutet nicht automatisch mehr Steuereinnahmen

In der politischen Diskussion werden derzeit häufig eine höhere Erbschaftsteuer und weitere Einschränkungen der Unternehmensverschonung gefordert. Solche Forderungen greifen aus unserer Sicht zu kurz.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist auch ein Standortfaktor. Unternehmerische Entscheidungen werden langfristig und oft über Generationen hinweg getroffen. Wird die Übertragung eines Unternehmens in Deutschland zunehmend teuer und unberechenbar, steigt der Anreiz, den Familienwohnsitz und Beteiligungsstrukturen frühzeitig ins Ausland zu verlagern oder neue Investitionen von vornherein an anderen Standorten vorzunehmen.

Ein kurzfristiger Wegzug unmittelbar vor einer Schenkung ist zwar regelmäßig keine einfache steuerliche Lösung. Langfristig beeinflusst die Steuerbelastung aber sehr wohl die Frage, wo Unternehmerfamilien leben, Beteiligungen gehalten und Investitionen getätigt werden. Kurzfristig kann eine höhere Erbschaftsteuer daher zwar zusätzliche Einnahmen bringen. Langfristig können Deutschland dagegen Unternehmer, Kapital und Investitionen – und damit auch Steuereinnahmen und Arbeitsplätze – verloren gehen.

Deutschland sollte deshalb politisch nicht nur darüber diskutieren, wie sich kurzfristig mehr Erbschaftsteuer einnehmen lässt. Ebenso wichtig ist die Frage, wie das Land für Unternehmerfamilien und langfristig gebundenes Kapital attraktiv bleibt. Dazu gehört auch ein verständliches, verlässliches und international wettbewerbsfähiges Erbschaftsteuerrecht. Dabei darf schließlich nicht übersehen werden, dass Unternehmer ihr Unternehmen regelmäßig über viele Jahre mit eigener Leistung, bereits versteuerten Mitteln und unter persönlichem Risiko aufgebaut haben.

Man könnte die Frage auch umgekehrt stellen: Könnten nicht auch die Freibeträge und Begünstigungen für privates Familienvermögen erhöht werden, um die Ungleichbehandlung abzumildern? Eine solche Überlegung spielt in der heutigen politischen Diskussion leider kaum eine Rolle.

Ausblick: Mit der Immobilienschenkung dagegen noch warten?

Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich im Oktober 2026 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer – allerdings mit unterschiedlicher Stoßrichtung. Am 12. Oktober, einen Tag vor der hier besprochenen mündlichen Verhandlung, verhandelt es auf Antrag der Bayerischen Staatsregierung über die Freibeträge und die Besteuerung privaten Familienvermögens. In diesem Verfahren geht es um eine mögliche Entlastung bei der Übertragung privaten Vermögens. In einem weiteren Beitrag gehen wir deshalb der Frage nach, ob man mit der Übertragung einer Immobilie besser auf höhere Freibeträge warten sollte.

Wesentliche Quellen zum Nachlesen:

Svetlana Heil BLOMBERG

SVETLANA HEIL | RECHTSANWÄLTIN | STEUERBERATERIN

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