Unternehmensbewertung für Historiker

Unternehmensbewertung für Historiker

Dieser Beitrag ist zuerst erschienen am 23.11.2011 in Handelsblatt Steuerboard als Blogbeitrag „Unternehmensbewertung für Historiker“.

Die Absenkung der „Wesentlichkeitsgrenze“ von 25% auf unter 10% für die steuerfreie Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen im Privatvermögen (§ 17 EStG) im Jahr 1999 war verfassungswidrig, soweit sie Wertzuwächse betrifft, die bis zum 31. 3. 1999 entstanden sind und die damals hätten steuerfrei realisiert werden können. Diese Wertzuwächse bleiben nach einer Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 7. 7. 2010 – 2 BvR 748/05, DB0364511) steuerfrei. Der Beschluss wirft für die Praxis vor allem die Frage auf, wie der steuerfreie bzw. steuerpflichtige Wertzuwachs zu bestimmen ist. Da Verkäufe, bei denen diese Frage eine Rolle spielt, auch jetzt und in Zukunft noch stattfinden können, kann eine Anteils- oder Unternehmensbewertung auf einen mehr als zwölf Jahre zurückliegenden Zeitpunkt erforderlich werden. Bei dem Zustand mancher Unternehmensarchive könnten hier die Arbeitsmethoden der Historiker zum Einsatz kommen.

Das BMF hat mit Schreiben vom 20. 12. 2010 ( IV C 6 – S 2244/10/10001, DB0399552) zur Vereinfachung zugelassen, dass der steuerpflichtige Wertzuwachs linear im Verhältnis der Gesamtbesitzzeit zur Besitzzeit nach dem 31. 3. 1999 zu bestimmen ist. Hiervon kann nach diesem Schreiben zugunsten des Steuerpflichtigen abgewichen werden, wenn er einen höheren Wertzuwachs bis zum 31. 3. 1999 nachweist. Zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ist eine Abweichung möglich, wenn die lineare Aufteilung zu offensichtlichen Widersprüchen zu den tatsächlichen Wertverhältnissen führt und klare nachweisbare Anhaltspunkte für eine wesentlich größere Wertsteigerung nach dem 31. 3. 1999 vorliegen. Der BFH hingegen hat mit einem Urteil vom 25. 11. 2010 (IX R 47/10, DB0413398) knapp entschieden, dass die Wertsteigerung nach dem 31. 3. 1999 eine steuerbegründende Tatsache ist, für die die Feststellungslast das Finanzamt trifft.

Hier bleibt abzuwarten, ob eine künftige differenziertere Rechtsprechung der Vermutung der linearen Wertentwicklung, die das BMF in seinem Schreiben aufgestellt hat, folgen wird. Jedenfalls ist zu beobachten, dass sich in der Praxis erste kreative Ansätze zur Ermittlung des Unternehmenswertes auf diesen Stichtag zeigen. So hat das FG Köln in einem Urteil vom 11. 3. 2011 (15 K 4663/06, EFG 2011 S. 1764, NZB eingelegt) „in eigener Sachkunde“ auf den 18. 12. 1998 eine Unternehmensbewertung entsprechend dem vereinfachten Ertragswertverfahren, welches (erst) ab 2009 in §§ 200 ff. BewG normiert ist, vorgenommen.

Das Datum 18. 12. 1998 ergab sich aus den Besonderheiten des Urteilsfalles. Dabei stützte es sich offensichtlich auf ein vorliegendes Privatgutachten sowie auf ein Gutachten der Finanzverwaltung. Diese wichen wohl weniger in der Methode als in den anzusetzenden zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahreserträgen voneinander ab. Der so auf den 18. 12. 1998 ermittelte Wert wurde anschließend auf den 31. 3. 1999 fortgerechnet. Dabei ging das FG Köln sehr pragmatisch wie folgt vor: Der Wert der Gesellschaft wurde durch einen Anteilsverkauf am 27. 12. 1999 belegt. Die Umsätze des Unternehmens zwischen dem 18. 12. 1998 und dem 27. 12. 1999 wurden ins Verhältnis gesetzt zu den Umsätzen vom 18. 12. 1998 bis zum 31. 3. 1999. Die Quote wurde auf die Wertsteigerung zwischen dem 18. 12. 1998 und dem 27. 12. 1999 angewendet und hierdurch der steuerfrei zu stellende Wert zum 31. 3. 1999 bestimmt. Diese Vorgehensweise mag darin begründet liegen, dass es sich um ein Unternehmen der Buchhandelsbranche handelte, bei dem Umsätze und Wert des Unternehmens in einem engen Verhältnis stehen.

Angesichts der Beweisnot, in der sich Steuerpflichtiger und Verwaltung befinden können, bleibt für den Ideenreichtum, mit dem künftig aus einzelnen Anhaltspunkten eine Anteils- oder Unternehmensbewertung auf den 31. 3. 1999 erstellt werden wird, ein weiteres Betätigungsfeld.

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag basiert auf dem Rechtsstand des Jahres 2011 und könnte daher nicht mehr aktuell sein. Bei Fragen zu der aktuellen Rechtslage freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Alexander Pupeter München

ALEXANDER PUPETER | RECHTSANWALT | STEUERBERATER

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