Koalitionsvertrag 2021 und Private-Equity-Beteiligungen

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Koalitionsvertrag 2021 und Private-Equity-Beteiligungen

Für Private-Equity-Beteiligungen lässt sich aus dem am 24.11.2021 (genau ein Monat vor Heiligabend!) veröffentlichten Koalitionsvertrag bei erster Durchsicht folgendes Interessante herauslesen:

Es soll neben der Zinsschranke eine „Zinshöhenschranke“ geben. Was immer sich hinter diesem Begriff verbergen mag, es kann den Zinsabzug bei fremdfinanzierten Transaktionen betreffen.

Es soll künftig auch nationale Mitteilungspflichten für Steuergestaltungen bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als
10 Mio € geben, so wie es sie jetzt schon für grenzüberschreitende Gestaltungen gibt. Je nach Ausgestaltung müssen wir damit rechnen, dass dann auch „normale“ nicht grenzüberschreitende Private-Equity-Beteiligungsstrukturen meldepflichtig werden. Da hier üblicherweise nichts Ungewöhnliches oder Verbotenes gemacht wird, werden alle damit leben können; es bedeutet jedoch zusätzlichen (und teilweise ziemlich lästigen) Aufwand.

Es soll der „Venture-Capital-Standort“ Deutschland gestärkt werden. Das ist zumindest ein Indiz, dass es bei Streubesitzbeteiligungen (< 10 %) von Kapitalgesellschaften nicht zur Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne von Kapitalbeteiligungen kommen wird (§ 8b Abs. 4 KStG). Das kann u. U. für die Investoren der PE-Fonds relevant werden.

Es soll die „Mitarbeiterkapitalbeteiligung für Start-ups“ attraktiver gestaltet werden. Vielleicht ergibt sich daraus auch für Private-Equity-Beteiligungsgesellschaften etwas. Die angesprochene Anhebung der Steuerfreibeträge bringt eher nicht weiter.

Die KfW soll stärker als „Co-Wagniskapitalgeber“ wirken.

Bei Unternehmen, die in der Gruppe über 500 Mitarbeiter haben, soll die Drittelbeteiligung (Obligatorischer Aufsichtsrat mit 1/3 Arbeitnehmer) ausgebaut werden. Bisher werden die Mitarbeiter verschiedener Gesellschaften i. d. R. nur zusammengezählt, wenn die Unternehmen über einen Beherrschungsvertrag verbunden sind. Künftig soll eine allgemeine Konzernzurechnung bei faktischer Beherrschung gelten. Das kann insbesondere für größere mittelständische PE-Beteiligungen Bedeutung erlangen.

Die Festschreibung des Mitbestimmungsstatus bei SE-Gesellschaften soll es nicht mehr geben.

Aktien mit unterschiedlichen Stimmrechten sollen für KMUs erleichtert werden; das erinnert an die im Private-Equity-Umfeld üblich gewordenen B- und C-Shares.

 

Alexander Pupeter München

ALEXANDER PUPETER | RECHTSANWALT | STEUERBERATER

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