Dividenden und ihr Zufluss bei gespaltener Gewinnverwendung

DIVIDENDEN GEWINNVERWENDUNG

Dividenden und ihr Zufluss bei gespaltener Gewinnverwendung

Der BFH hat die gespaltene Gewinnverwendung steuerlich anerkannt und damit „abgesegnet“, dass ein Gesellschafter seinen Gewinnanteil „stehen“ lassen und für später „reservieren“ kann, während die Gewinnanteile anderer Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Eine sog. gespaltene bzw. inkongruente Gewinnverwendung liegt vor, wenn die Gesellschafter zivilrechtlich wirksam beschließen, dass nur Anteile bestimmter Gesellschafter am Gewinn ausgeschüttet werden, während die Anteile anderer Gesellschafter nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt werden. Vereinfacht gesagt handelt es sich dabei um eine zeitlich gestreckte Gewinnausschüttung (so auch Hermes in DB 2020, 1302).

Während bisher nur die inkongruente, d.h. eine anteilsabweichende Gewinnausschüttung steuerlich anerkannt wurde, ist dies nun auch für die inkongruente Gewinnverwendung geklärt. Die partielle, nach Gesellschaftern differenzierende Thesaurierung führt demnach bei dem Gesellschafter, dessen Anteil am Gewinn thesauriert wird, nicht zum Zufluss einer Dividende, auch wenn die Gewinnanteile anderer Gesellschafter ausgeschüttet werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter, der seinen Gewinnanteil stehen lässt, der beherrschende Gesellschafter ist, er also in der Lage gewesen wäre, eine vollständige Ausschüttung durchzusetzen (BFH, Urteil vom 28.09.2021 – VIII R 25/19).

Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass auch ein Alleingesellschafter jederzeit mit steuerlicher Wirkung beschließen kann, Gewinne zu thesaurieren und/oder auszuschütten, nur folgerichtig. Die steuerrechtliche Beurteilung kann nicht davon abhängen, ob an der Gesellschaft auch Minderheitsgesellschafter beteiligt sind oder nicht.

Die Anerkennung der gespaltenen Gewinnverwendung trägt auch den unterschiedlichen Interessen der Gesellschafter an der Ausschüttung von Gewinnen sowie dem unterschiedlichen Bedarf an Liquidität unter den Gesellschaftern Rechnung. Möchte bspw. der Altgesellschafter das Eigenkapital der Gesellschaft stärken, seinen Gewinnanspruch jedoch nicht verlieren, kann er den auf ihn entfallenden Gewinnanteil in seine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage einstellen und somit die Auszahlung seiner Dividende in die Zukunft verlagern. Andere Gesellschafter mit Liquiditätsbedarf können sich dagegen ihre Dividenden ausschütten lassen, ohne dass es dadurch auch zum Zufluss beim thesaurierenden Gesellschafter kommt.

Dieses klärende Urteil wird in Zukunft sicherlich helfen, den ein oder anderen Gesellschafterstreit zu vermeiden.

Voraussetzung für die gespaltene Gewinnverwendung ist, dass die Satzung dies erlaubt und ein entsprechender wirksamer Beschluss gefasst wird.

Unseres Erachtens könnte bspw. folgende Öffnungsklausel in die Satzung aufgenommen werden:

Die Gesellschafterversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine vom Verhältnis der Nennbeträge der Geschäftsanteile abweichende Gewinnverteilung sowie eine nach Gesellschaftern differenzierende Gewinnverwendung beschließen.

Soweit die Gesellschafterversammlung beschließt, die Gewinnanteile einzelner Gesellschafter nicht auszuschütten, sind diese einem personenbezogenen Rücklagenkonto des jeweiligen Gesellschafters gutzuschreiben.

Die Öffnungsklausel muss sich natürlich in das Gesamtgefüge der konkreten Satzung eingliedern und sollte weitere ergänzende Regelungen enthalten. Insbesondere sollte die Satzung ggf. eine Zustimmungspflicht des Gesellschafters, dessen Anteil nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert wird, enthalten sowie eine Klausel, welche die spätere Ausschüttung aus den personenbezogenen Rücklagenkonten regelt.

Die vollständige Fassung des Urteils finden Sie hier.

Ramona Frenzel München

RAMONA FRENZEL | RECHTSANWÄLTIN

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