Wir strukturieren gerne um.

Der BFH hat die gespaltene Gewinnverwendung steuerlich anerkannt und damit „abgesegnet“, dass ein Gesellschafter seinen Gewinnanteil „stehen“ lassen und für später „reservieren“ kann, während die Gewinnanteile anderer Gesellschafter ausgeschüttet werden.
BFH bestätigt entgegen Finanzverwaltung, dass ein Teilverkauf nach Spaltung erst ab einer Grenze von 20 Prozent schädlich ist,
§ 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UmwStG („Nachspaltungsveräußerungssperre“)
Für Private-Equity-Beteiligungen lässt sich aus dem am 24.11.2021 veröffentlichten Koalitionsvertrag bei erster Durchsicht einiges Interessante herauslesen.
Kein anderes deutsches Steuergesetz enthält in nur 27 Paragrafen so viele Rückwirkungsfiktionen wie das Umwandlungssteuergesetz.
Das am 27.09.2017 veröffentlichte Urteil des BFH zur ertragsteuerlichen Organschaft (BFH vom 10.05.2017 – I R 51/15, DB 2017 S. 2267) dürfte für einige Steuerpflichtige und ihre steuerlichen Berater ein besonderer Grund zur Freude gewesen sein.