Wir strukturieren gerne um.
Bei der Betriebsaufspaltung ist vieles unklar. Jetzt ist eine weitere Unsicherheit bezüglich der Beherrschung des Besitzunternehmens hinzugekommen:
Der BFH hat die gespaltene Gewinnverwendung steuerlich anerkannt und damit „abgesegnet“, dass ein Gesellschafter seinen Gewinnanteil „stehen“ lassen und für später „reservieren“ kann, während die Gewinnanteile anderer Gesellschafter ausgeschüttet werden.
BFH bestätigt entgegen Finanzverwaltung, dass ein Teilverkauf nach Spaltung erst ab einer Grenze von 20 Prozent schädlich ist,
§ 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UmwStG („Nachspaltungsveräußerungssperre“)
Für Private-Equity-Beteiligungen lässt sich aus dem am 24.11.2021 veröffentlichten Koalitionsvertrag bei erster Durchsicht einiges Interessante herauslesen.
Kein anderes deutsches Steuergesetz enthält in nur 27 Paragrafen so viele Rückwirkungsfiktionen wie das Umwandlungssteuergesetz.